Was Sie hier zum Thema Abfindung lesen?
Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als Arbeitnehmer und wieviel Geld zugleich Ihr Arbeitgeber in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts, danach noch 3,3 %, und seit dem 01.01.09 zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber 2,8 %! Ein Blick auf Ihre Lohnsteuerkarten genügt ...
Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als Arbeitnehmer die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld - bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Nur ca. 30 % der Gekündigten brauchen wohl nicht an Arbeitslosengeld als einem alternativen Einkommen zu denken, weil sie bei Verlust des Arbeitsplatzes bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht haben (DIW/Infratest-Befragung 2006).
Auch mancher Arbeitgeber denkt durchaus, dass er den Arbeitgebern mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld bekommen, hängt nämlich davon ab, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.
Zwei Hürden können richtig Geld, Arbeitslosengeld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:
Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich besonders gut im Sozialgesetzbuch (SGB) III auskennen.
Wenn Sie nur schnell einmal kalkulieren wollen, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt, nutzen Sie einfach den Online-Rechner der Arbeitsagentur. Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 131".) Um sich noch weitergehender zu informieren, empfehle ich Ihnen den sehr gut recherchierten und lesbaren ArbeitsRatgeber von Angela Bauer. Darüber hinaus sollten Sie sich zu diesen Fragen gegebenenfalls mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung - Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig:
Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.
"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG §32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.
Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.
Verantwortlich im Sinne des § 5 des Telemediengesetzes (TMG):
Dr. Thomas Schulze, Neustädter Straße 1, 06467 Hoym; Fon: 0171 7375058
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http://www.abfindunginfo.de/abfindu6.htm, aktualisiert:
07.06.2010