Abfindung nach Kündigung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? ...

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Was Sie hier zum Thema Abfindung lesen?

Exkurs: Abfindung und Arbeitslosengeld

Worauf Sie hoffen?

Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als Arbeitnehmer und wieviel Geld zugleich Ihr Arbeitgeber in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts, danach noch 3,3 %, und seit dem 01.01.09 zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber 2,8 %! Ein Blick auf Ihre Lohnsteuerkarten genügt ...

Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als Arbeitnehmer die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld - bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Nur ca. 30 % der Gekündigten brauchen wohl nicht an Arbeitslosengeld als einem alternativen Einkommen zu denken, weil sie bei Verlust des Arbeitsplatzes bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht haben (DIW/Infratest-Befragung 2006).

Auch mancher Arbeitgeber denkt durchaus, dass er den Arbeitgebern mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld bekommen, hängt nämlich davon ab, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.

Abfindung - Arbeitslosengeld - Sperrzeit

Zwei Hürden können richtig Geld, Arbeitslosengeld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:

  1. kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden?
  2. oder gibt es gar eine Sperrzeit?

Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich besonders gut im Sozialgesetzbuch (SGB) III auskennen.

  1. Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 143a der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  2. Hat der Arbeitnehmer gekündigt oder durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1. Durch sein Verhalten hat der Arbeitnehmer nämlich dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
    Dieses Verhalten wurde bisher auch von der Arbeitsagentur unterstellt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schlossen. Das Bundessozialgericht hat im Juli 2006 entschieden: Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)

Wenn Sie nur schnell einmal kalkulieren wollen, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt, nutzen Sie einfach den Online-Rechner der Arbeitsagentur. Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 131".) Um sich noch weitergehender zu informieren, empfehle ich Ihnen den sehr gut recherchierten und lesbaren ArbeitsRatgeber von Angela Bauer. Darüber hinaus sollten Sie sich zu diesen Fragen gegebenenfalls mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Abfindung - Arbeitslosengeld - Steuern

Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung - Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig:

Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.

"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG §32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.

Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.

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http://www.abfindunginfo.de/abfindu6.htm, aktualisiert: 07.06.2010