Was Sie hier zum Thema Abfindung lesen?
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 143a der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hat der Arbeitnehmer gekündigt oder durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1. Durch sein Verhalten hat der Arbeitnehmer nämlich dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
Das Bundessozialgericht hat im Juli 2006 entschieden: Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)
Wie hoch Ihr Arbeitslosengeld sein kann, können Sie schnell mit dem Online-Rechner der Arbeitsagentur. - Die Abfindung zählt nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 131".)
Mehr Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie auf den Internetseiten ArbeitsRatgeber von Angela Bauer.
Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 ist Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.
Dafür ist jedoch gemäß EStG §32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt.
Welche Steuerermäßigung gewährt der Fiskus auf die Abfindung nach der "1/5-Regelung"?
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http://www.abfindunginfo.de/abfindu6.htm, aktualisiert:
19.06.2011 15:02:40