Abfindung nach Entlassung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? ...

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Was Sie hier zum Thema Abfindung lesen?

Abfindung mit "(Ein-)Fünftelregelung"

Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Freibeträge gibt es nicht mehr! Auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren" galt bis Ende 2008 nur noch für Dividenden und Spekulationsgewinn aus Aktiengeschäften), gibt es schon lange nicht mehr für Abfindungen. Noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Allen voran der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten.

Ihre 3 Wege für mehr Geld nach Steuern

Dennoch gibt es für Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten und so Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit zu vergrößern:

  1. die (Ein-)Fünftelregelung;
  2. die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;
  3. die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.
Jeder einzelne bringt Ihnen einen Vorteil. Oft können Sie alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn bringt in der Regel der 3. Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

(Ein-)Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus

Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte (Ein-)Fünftelregelung. Nach der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Voraussetzung ist: die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34). Als solche außerordentlichen Einkünfte gelten Entlassungsentschädigungen, also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1); ebenso z.B. auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis.

Ihr "Noch-Arbeitgeber" ist laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer und die Steuern auf die Abfindung einzubehalten. Ihre Abfindung gilt als "sonstiger Bezug" und wird nach der (Ein-)Fünftelregelung besteuert.

Bei der (Ein-)Fünftelregelung für Abfindungen wird so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten - Sie müssen die Steuern aber trotzdem mit einem Schlag zahlen.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
darauf Steuern*:
19.005 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
   
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern*:
22.936 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)    
3.931 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen    
38.659 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern    
91.341 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2010 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer.

 

Fazit:
Ob 40.360 Euro wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 38.659 Euro durch die (Ein-)Fünftelregelung - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 80 - 90 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?

Wem bietet die (Ein-)Fünftelregelung steuerliche Vorteile?

Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen bisher größer als 52.882 EUR (Ledige) oder 105.764 EUR (Verheiratete) war, unterlagen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Wer entscheidet, ob Sie die (Ein-)Fünftelregelung nutzen können?

Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

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http://www.abfindunginfo.de/abfindu7.htm, aktualisiert: 06.06.2010