Was Sie hier zum Thema Abfindung lesen?
Im Zusammenhang mit der Entlassungsabfindung gibt es ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:
Nach der Fünftelregelung gewährt der Fiskus eine Steuerermäigung, wenn die Abfindung zu den "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34) gehört. Als solche außerordentlichen Einkünfte gelten Entlassungsentschädigungen, also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1); ebenso z.B. auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis.
Der Arbeitgeber ist laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer und die Steuern auf die Abfindung einzubehalten. Die Abfindung gilt als "sonstiger Bezug" und wird nach der (Ein-)Fünftelregelung besteuert.
Bei der (Ein-)Fünftelregelung für Abfindungen wird so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Ein Beispiel dazu.
Durch die Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen bisher größer als 52.882 EUR (Ledige) oder 105.764 EUR (Verheiratete) war, unterlagen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen Vorteil aus der Fünftelregelung erwarten.
Ihre Steuern vom Einkommen behält der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
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http://www.abfindunginfo.de/abfindu7.htm, aktualisiert:
19.06.2011 15:03:22