Abfindung – Direktversicherung (Kurzfassung)
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in Vorsorgeleistungen wie einer Direktversicherung umgewandelt werden. Solche Vorsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.
Der Gesetzgeber hat er die Möglichkeit geschaffen, zumindest Teile der Abfindung in Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen umzuwandeln. In welcher Höhe das im Zusammenhang mit einer Abfindung möglich ist, hängt von einer „Vervielfältigungsregelung“ ab.
Was heißt „Vervielfältigungsregelung“?
„Vervielfältigungsregelung“ heißt: Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Dieser gesetzliche „Vervielfältigungsbetrag“ wiederum hängt vom Versicherungsbeginn ab.
Für „Altverträge“, aufgrund derer vor dem 31.12.2004 in eine Direktversicherung eingezahlt wurde, kann von einer Abfindung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (bis auf das Entlassungsjahr und die 6 Jahre davor) 1.752 Euro auf einen Schlag eingezahlt werden. Der Einzahlungsbetrag muss dafür pauschal nur mit 20 % Steuern belastet werden. Ein Beispiel dazu.
Über diese verbliebenen kleinen Möglichkeiten, Teile einer Abfindung steuerbegünstigt zu erhalten, bleiben Ihnen doch zwei entscheidende Fragen:
- Wie hole ich mir möglichst viel von der Summe Geld zurück, die mir der Fiskus genommen hat?
- Wie setze ich mein Geld aus der Abfindung optimal so ein, dass ich meine finanzielle Sicherheit stärke?
Wenn Sie diese Fragen richtig beantworten, dann kommen Sie Ihrem Wunsch oder Ziel nach finanzieller Unabhängigkeit ein gewaltiges Stück näher. Wollen sie das? – Ja?