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Der § 1a Kündigungsschutzgesetz ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 663/06
Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das gilt auch dann, wenn sie die Klage erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht haben oder die Klage wieder zurückgenommen wurde.
Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 971/06
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http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm, aktualisiert:
19.06.2011 15:05:12