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Geht ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig in Altersrente, so hat er nur dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn er dies mit dem Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag vereinbart hat. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer keine Abfindung beanspruchen. (BAG, Urteil vom 26. August 1997, Az. 9AZR 227/96)
Quelle: Rechtsanwältin Christel Hahne in Volksstimme vom 22.03.2008;
Muster Abfindungsvertrag/Aufhebungsvertrag
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http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm, aktualisiert:
19.06.2011 15:05:38