Abfindung nach Entlassung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? ...

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Abfindungsvertrag

Ein Abfindungsvertrag (oder Aufhebungsvertrag) ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wieder ohne eine Sperre beim Arbeitslosengeld möglich!
Um einer betriebsbedingten Kündigung zu entgehen, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde eine Abfindung von 10.000 Euro vereinbart. Die Agentur für Arbeit lehnte später die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer für die Dauer von 12 Wochen ab, weil er seine Arbeitslosigkeit mit Abschluss des Aufhebungsvertrags "selbst verursacht" habe. Der Mitarbeiter klagte gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Sperrfrist nicht verhängt werden durfte. Die Sperrfrist sei dazu gedacht, die Beitragszahler vor denjenigen Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Im konkreten Fall wollte sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vor einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung schützen, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können. Darin haben die Richter einen wichtigen Grund gesehen, an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)

Quelle: VNR-Newsletter vom 12.03.2007; vgl. Muster

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Abfindung bei freiwilligem vorzeitigem Ausscheiden

Geht ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig in Altersrente, so hat er nur dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn er dies mit dem Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag vereinbart hat. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer keine Abfindung beanspruchen. (BAG, Urteil vom 26. August 1997, Az. 9AZR 227/96)

Quelle: Rechtsanwältin Christel Hahne in Volksstimme vom 22.03.2008; vgl. Muster

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Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch bei Änderungskündigung

Der § 1a Kündigungsschutzgesetz ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. (BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 663/06)

Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das gilt auch dann, wenn sie die Klage erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht haben oder die Klage wieder zurückgenommen wurde. (BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 971/06).

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Abfindungauszahlung kann steuerwirksam gestaltet werden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht. (BFH 11.11.2009, IX R 1/09)

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Brutto- oder Netto-Abfindung

Vereinbart ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Auflösungsvergleichs mit dem Arbeitgeber eine Abfindung ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Nettosumme, besteht für diese Einkünfte die Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Wenn jemand etwas anderes beabsichtige, müsse er dies auch ausdrücklich vereinbaren. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Steuern vor der Auszahlung nicht abgezogen habe, ändere nichts am Vergleichswortlaut. (LAG München, Urteil vom 26.08.2008, Az.: 6 Sa 277/08).

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Erben

Bei betriebsbedingten Kündigungen kann das Unternehmen eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Mitarbeiter nicht gegen seine Entlassung klagt. Stirbt er aber vor Ablauf der Kündigungsfrist, verfällt der Anspruch, meint das BAG. Die Erben gehen leer aus (Az.: AZR 45/06).
Um dem vorzubeugen empfiehlt Hans Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg:
"Die Arbeitgeberseite zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz in Höhe von … Euro. Dieser Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich. Die Abfindung ist fällig zum … / zum Ausscheidungszeitpunkt."

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Ermäßigter Steuersatz ("Fünftelregelung" )bei Abfindungen in zwei Raten

Eine den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Ansonsten würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt. (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09)

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Abfindung wird auf "Hartz IV"/Arbeitslosengeld II angerechnet

Abfindungszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers, die der Arbeitslose erst nach einem Antrag auf Arbeitslosengeld II erhält, sind als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das gelte auch, wenn das Unternehmen erst nach mehrjährigem Rechtsstreit zahlt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R).

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Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung seien die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein solle. (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06)

Aus einem Mandantenbrief von Rechtsanwalt Matthias Fiene
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Höhe für Abfindungen nach Sozialplan

Bei der Ermittlung der Abfindungshöhe nach Sozialplan wird nur das aktuelle Gehalt der Betroffenen berücksichtigt. Frühere höhere Bezüge sind nicht zu berücksichtigen, da eine Sozialabfindung keine Vergütung für geleistete Dienste, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist. Diese Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. (siehe: LAG Schleswig-Holstein, AZ 6 Sa 134/07)

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Höchstbegrenzungsklauseln für Abfindungen in Sozialplänen

Höchstbegrenzungsklauseln (Kappungsgrenzen) für Abfindungen verstoßen nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und stellen keine altersmäßige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer dar. (LAG Köln, Urteil vom 07.11.2007) Einzelne Sozialplanbestimmungen, die Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit benachteiligen, können in geringem Maße nachträglich korrigiert werden. Das BAG (Urteil vom 21.10.2003 – 1 AZR 407/02) sieht eine Erhöhung von 1,7 % als hinnehmbar an. Eine Erhöhung von 6,91 % hat das LAG Hamburg (Urteil vom 30.06.2006 – 6 Sa 18/06, LAGE § 75 BetrVG 2001, Nr 3) als zu hoch bezeichnet.

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Kappungsgrenze bei Sozialplanabfindung gilt auch für ältere Arbeitnehmer

In Sozialplänen kann eine Höchstgrenze für eine Sozialplanabfindung vorsehen sein. Davon sind dann alle Arbeitnehmer gleich betroffen. Eine solche Gruppenbildung ist auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. (siehe BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08).

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Kündigung "i. A."

Eine Kündigung wird formunwirksam, wenn sie mit dem Zusatz "i.A." von einem Mitarbeiter unterschrieben wird. Gemäß BGB § 623 muss der Arbeitgeber

Unterzeichnet ein Vertreter, muss das Vertretungsverhältnis auch im Kündigungsschreiben offengelegt werden. (LAG Mainz vom 19.12.2007, Az. 7 Sa 530/07).

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Kündigungsschutz im Konzernbereich

Ein Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Ausnahmsweise kann jedoch eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht bestehen, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt (BAG, 23.04.2008, 2 AZR 1110/06).

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Kündigung per Fax

Das gilt für Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern und auch umgekehrt: Kündigungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung per Fax, gleich von welcher Seite, verstößt gegen das Schriftformerfordernis (BGB § 623) – selbst wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren (LAG Rheinland-Pfalz, 31.1.2008, Az 9 Sa 416/07).

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Kündigung per SMS

Unwirksam ist eine Kündigung per SMS. (LAG Hamm, 17.08.2007, Az 10 Sa 512/07).

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Mindestabfindung

Der § 1a Kündigungsschutzgesetz, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wies vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen wollte. Abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung wollte er damit nicht verbieten. Der Arbeitgeber kann daher auch einen niedrigeren Betrag anbieten (LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 24/06).

Aus einem Mandantenbrief von Rechtsanwalt Matthias Fiene
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Minijobber-Zeit ist Betriebszugehörigkeit

Wenn es um die Dauer der Betriebszugehörigkeit geht, müssen Minijobs miteingerechnet werden, um eine Diskriminierung der Teilzeitkräfte zu verhindern. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt. Auch wenn im Tarifvertrag eine andere Festlegung vereinbart wurde, wäre das eine gesetzeswidrige Benachteiligung von Teilzeitkräften. In dem Fall ging es um eine Erzieherin im öffentlichen Dienst, die von 16 Jahren nur die letzten fünf vollzeitbeschäftigt war, und eine betriebsbedingte Kündigung bekam (BAG Az. 6 AZR 746/06).

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Mitunternehmer Personengesellschaft

Eine wegen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an den Mitunternehmer einer Personengesellschaft gezahlte Entschädigung, ist keine steuerlich zu begünstigende Abfindung. (Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.9.2006, Aktenzeichen: 10 K 6336/04 F)

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Sozialplan

Wer bereits nach einem ersten Sozialplan abgefunden worden ist, hat, wenn später ein zweiter Sozialplan erstellt wird, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine aus diesem Sozialplan resultierende höhere Abfindung.
Etwas anderes gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf nur dann, falls bereits beim Abschluss des ersten Sozialplanes die vollständige Stilllegung des Betriebes festgestanden hätte. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2007, 9 Sa 631/06)

Aus einem Mandantenbrief von Dr. Steffen Kischkel

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Sozialplan erstreiken

Gewerkschaften dürfen bei Betriebsänderungen, wie beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen, zu Steiks aufrufen, wenn dadurch ein Tarifvertrag erkämpft werden soll, mit dem legitime tarifliche Regelungsziele wie Abfindungen oder Qualifizierungsangebote für die Arbeitnehmer, verfolgt werden. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 AZR 252/06)

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Sozialversicherungsbeitrag

Auf Abfindungen fällt in der Regel kein Sozialversicherungsbeitrag an. Denn eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt. Sozialversicherungsbeiträge sind nur vom Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsgesetzbuches (SGB) IV § 14 , also von Einnahmen für eine aktive Beschäftigung abzuführen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - entschieden, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

Wenn jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis schließen, dazu eine Abfindungszahlung vereinbaren und dann das Beschäftigungsverhältnis in anderer Form fortgesetzt wird, kann die Abfindung sozialversicherungspflichtig werden. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass eine Abfindung wegen Umwandlung einer Vollzeitanstellung in eine geringfügige Beschäftigung als einmaliges Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist (Urteil vom 20.10.2006, Az. S 34 R 217/05).

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Sperrzeit nach Abfindung

Aufhebungsverträge sind unter folgenden Umständen gerechtfertigt und ziehen keine Sperrzeit nach sich, "wenn

Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich (Anlass: Urteil des BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R).
Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen." (Durchführungsanweisung der Bundesagentur, Oktober 2007)

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Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug)

"Das Transfer-Kug ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt, berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt). Das Transfer-Kug ist deshalb in der Steuererklärung anzugeben. Sofern nicht bereits aus anderen Gründen eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann, wenn das Transfer-Kug, ggf. zusammen mit anderen, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die der Leistungsempfänger oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 € übersteigt."

Merkblatt Transferleistungen, S. 21

Zu den arbeitsrechtlichen Vor- und Nachteilen von Tranfer-KUG siehe unter anderem www.transfergesellschaft.info/.

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Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld als Leistung des Arbeitsamtes für arbeitslose Existenzgründer war steuerfrei, wurde aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen, was zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führte. Schon mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde der Progressionsvorbehalt auf das Überbrückungsgeld aufgehoben. Da die Arbeitsagenturen das oft nicht wussten, haben sie in den Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Leistungen aus dem Überbrückungsgeld in der Steuererklärung anzugeben seien. Die Steuerzahler haben das gemacht und die Finanzämter das Überbrückungsgeld entsprechend berücksichtigt. Die Folge: Viele Gründer haben wegen des Überbrückungsgelds zu viele Steuern bezahlt. Die zu viel gezahlten Steuern bekommen Sie auf Antrag erstattet. Die Finanzbehörden haben nämlich beschlossen, die zu hoch festgesetzten Steuern auch bei rechtskräftigen Steuerbescheiden aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen.

Oberfinanzdirektion (OFD) Münster vom 20. Februar 2007, Kurzinfo Nr. 29

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Urlaubsanspruch - Entschädigung

"Entschädigungen für verfallene Urlaubsansprüche unterliegen nicht, wie andere Entschädigungen, der Fünftelregelung. Diese günstigere Regelung darf auf Entschädigungen angewandt werden, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, beispielsweise Abfindungen. Weiterhin bei Optionsrechten oder anderen Vergütungen, Nachzahlungen oder Zuwendungen, die aus einer mehrjährigen Tätigkeit entstehen.
Wenn Ihr Unternehmen eine Entschädigung für verfallenen Urlaubsansprüche zahlt, muss diese nach dem Regelsteuersatz versteuert werden. Die Fünftelregelung scheidet aus, da das Arbeitsverhältnis noch weiterhin besteht."

Haufe-Newsletter vom 27.07.2007

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Vergleich

Ein gerichtlicher Vergleich im Kündigungsschutzprozess hat auch dann Bestand, wenn das Unternehmen vor der Zahlung der Abfindung Insolvenz anmeldet. Mit einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess endet das Arbeitsverhältnis endgültig und der Mitarbeiter kann keine weiteren Forderungen geltend machen. Anders verhält es sich jedoch, wenn im Vergleich vereinbart wird, dass die Beendigung erst zustande kommt, wenn die Abfindungssumme beim Arbeitnehmer eingegangen ist. (LAG Köln, 19.03.2007, Az. 2 Sa 1258/06).

Verzicht auf Leistungen

Eine vorformulierte Verzichtserklärung sollte keinen pauschalen Verzicht auf sämtliche Ansprüche enthalten. Sie kann nämlich unwirksam sein, wenn daraus nicht konkret hervorgeht, auf welche Ansprüche der Mitarbeiter verzichtet. Die Ansprüche auf die verzichtet wird, sollten benannt werden, z. B. auf Vergütung- und Schadenersatz.(Siehe: LAG Berlin-Brandenburg, 5.6.2007, Az. 12 Sa 524/07)

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http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm, aktualisiert: 30.05.2010