Anmerkungen von A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y bis Z
Abfindung bei freiwilliger vorzeitiger Altersrente
Abfindungsanspruch bei Änderungskündigung
Abfindungauszahlung kann steuerwirksam gestaltet werden
Abfindungsvertrag oder Aufhebungsvertrag
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gem. Allgemeinem Gleichbehandlungsgesezt (AGG) § 10 S. 3 Nr. 6 Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach AGG § 10 S. 2 einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie muss geeignet und erforderlich sein, das mit § 10 S. 3 Nr. 6 verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der EU vereinbar. (siehe: BAG, Urt. v. 12. 4. 2011 - 1 AZR 764/09
Betriebsverlegung und Abfindung
Bruttoabfindung oder Nettoabfindung
Bei betriebsbedingten Kündigungen kann das Unternehmen eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Mitarbeiter nicht gegen seine Entlassung klagt. Stirbt er aber vor Ablauf der Kündigungsfrist, verfällt der Anspruch, meint das BAG. Die Erben gehen leer aus (Az.: AZR 45/06).
Um dem vorzubeugen empfiehlt Hans Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg:
"Die Arbeitgeberseite zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz in Höhe von … Euro. Dieser Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich. Die Abfindung ist fällig zum … / zum Ausscheidungszeitpunkt."
Eine den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Ansonsten würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt. (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09)
Abfindungszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers, die der Arbeitslose erst nach einem Antrag auf Arbeitslosengeld II erhält, sind als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das gelte auch, wenn das Unternehmen erst nach mehrjährigem Rechtsstreit zahlt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R).
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung seien die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein solle. (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06)
Aus einem Mandantenbrief von Rechtsanwalt Matthias FieneBei der Ermittlung der Abfindungshöhe nach Sozialplan wird nur das aktuelle Gehalt der Betroffenen berücksichtigt. Frühere höhere Bezüge sind nicht zu berücksichtigen, da eine Sozialabfindung keine Vergütung für geleistete Dienste, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist. Diese Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. (siehe: LAG Schleswig-Holstein, AZ 6 Sa 134/07)
Höchstbegrenzungsklauseln (Kappungsgrenzen) für Abfindungen verstoßen nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und stellen keine altersmäßige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer dar. (LAG Köln, Urteil vom 07.11.2007) Einzelne Sozialplanbestimmungen, die Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit benachteiligen, können in geringem Maße nachträglich korrigiert werden. Das BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02) sieht eine Erhöhung von 1,7 % als hinnehmbar an. Eine Erhöhung von 6,91 % hat das LAG Hamburg (Urteil vom 30.06.2006 - 6 Sa 18/06, LAGE § 75 BetrVG 2001, Nr 3) als zu hoch bezeichnet.
In Sozialplänen kann eine Höchstgrenze für eine Sozialplanabfindung vorsehen sein. Davon sind dann alle Arbeitnehmer gleich betroffen. Eine solche Gruppenbildung ist auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. (siehe BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08).
Kündigungsschutz im Konzernbereich
Kündigung per Fax oder per SMS
Der § 1a Kündigungsschutzgesetz, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wies vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen wollte. Abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung wollte er damit nicht verbieten. Der Arbeitgeber kann daher auch einen niedrigeren Betrag anbieten (LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 24/06).
Wenn es um die Dauer der Betriebszugehörigkeit geht, müssen Minijobs miteingerechnet werden, um eine Diskriminierung der Teilzeitkräfte zu verhindern. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt. Auch wenn im Tarifvertrag eine andere Festlegung vereinbart wurde, wäre das eine gesetzeswidrige Benachteiligung von Teilzeitkräften. In dem Fall ging es um eine Erzieherin im öffentlichen Dienst, die von 16 Jahren nur die letzten fünf vollzeitbeschäftigt war, und eine betriebsbedingte Kündigung bekam (BAG Az. 6 AZR 746/06).
Eine wegen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an den Mitunternehmer einer Personengesellschaft gezahlte Entschädigung, ist keine steuerlich zu begünstigende Abfindung. (Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.9.2006, Aktenzeichen: 10 K 6336/04 F)
Nettoabfindung oder Bruttoabfindung
Wer bereits nach einem ersten Sozialplan abgefunden worden ist, hat, wenn später ein zweiter Sozialplan erstellt wird, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine aus diesem Sozialplan resultierende höhere Abfindung.
Etwas anderes gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf nur dann, falls bereits beim Abschluss des ersten Sozialplanes die vollständige Stilllegung des Betriebes festgestanden hätte. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2007, 9 Sa 631/06)
Aus einem Mandantenbrief von Dr. Steffen Kischkel
Gewerkschaften dürfen bei Betriebsänderungen, wie beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen, zu Steiks aufrufen, wenn dadurch ein Tarifvertrag erkämpft werden soll, mit dem legitime tarifliche Regelungsziele wie Abfindungen oder Qualifizierungsangebote für die Arbeitnehmer, verfolgt werden. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 AZR 252/06)
Auf Abfindungen fällt in der Regel kein Sozialversicherungsbeitrag an. Denn eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt. Sozialversicherungsbeiträge sind nur vom Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsgesetzbuches (SGB) IV § 14 , also von Einnahmen für eine aktive Beschäftigung abzuführen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - entschieden, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.
Wenn jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis schließen, dazu eine Abfindungszahlung vereinbaren und dann das Beschäftigungsverhältnis in anderer Form fortgesetzt wird, kann die Abfindung sozialversicherungspflichtig werden. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass eine Abfindung wegen Umwandlung einer Vollzeitanstellung in eine geringfügige Beschäftigung als einmaliges Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist (Urteil vom 20.10.2006, Az. S 34 R 217/05).
Aufhebungsverträge sind unter folgenden Umständen gerechtfertigt und ziehen keine Sperrzeit nach sich, "wenn
Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich (Anlass: Urteil des BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R).
Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen." (Durchführungsanweisung der Bundesagentur, Oktober 2007)
"Das Transfer-Kug ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt, berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt). Das Transfer-Kug ist deshalb in der Steuererklärung anzugeben. Sofern nicht bereits aus anderen Gründen eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann, wenn das Transfer-Kug, ggf. zusammen mit anderen, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die der Leistungsempfänger oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 € übersteigt."
Merkblatt Transferleistungen, S. 21
Zu den arbeitsrechtlichen Vor- und Nachteilen von Tranfer-KUG siehe unter anderem www.transfergesellschaft.info/.
Das Überbrückungsgeld als Leistung des Arbeitsamtes für arbeitslose Existenzgründer war steuerfrei, wurde aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen, was zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führte. Schon mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde der Progressionsvorbehalt auf das Überbrückungsgeld aufgehoben. Da die Arbeitsagenturen das oft nicht wussten, haben sie in den Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Leistungen aus dem Überbrückungsgeld in der Steuererklärung anzugeben seien. Die Steuerzahler haben das gemacht und die Finanzämter das Überbrückungsgeld entsprechend berücksichtigt. Die Folge: Viele Gründer haben wegen des Überbrückungsgelds zu viele Steuern bezahlt. Die zu viel gezahlten Steuern bekommen Sie auf Antrag erstattet. Die Finanzbehörden haben nämlich beschlossen, die zu hoch festgesetzten Steuern auch bei rechtskräftigen Steuerbescheiden aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen.
Oberfinanzdirektion (OFD) Münster vom 20. Februar 2007, Kurzinfo Nr. 29
"Entschädigungen für verfallene Urlaubsansprüche unterliegen nicht, wie andere Entschädigungen, der Fünftelregelung. Diese günstigere Regelung darf auf Entschädigungen angewandt werden, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, beispielsweise Abfindungen. Weiterhin bei Optionsrechten oder anderen Vergütungen, Nachzahlungen oder Zuwendungen, die aus einer mehrjährigen Tätigkeit entstehen.
Wenn Ihr Unternehmen eine Entschädigung für verfallenen Urlaubsansprüche zahlt, muss diese nach dem Regelsteuersatz versteuert werden. Die Fünftelregelung scheidet aus, da das Arbeitsverhältnis noch weiterhin besteht."
Haufe-Newsletter vom 27.07.2007
Ein gerichtlicher Vergleich im Kündigungsschutzprozess hat auch dann Bestand, wenn das Unternehmen vor der Zahlung der Abfindung Insolvenz anmeldet. Mit einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess endet das Arbeitsverhältnis endgültig und der Mitarbeiter kann keine weiteren Forderungen geltend machen. Anders verhält es sich jedoch, wenn im Vergleich vereinbart wird, dass die Beendigung erst zustande kommt, wenn die Abfindungssumme beim Arbeitnehmer eingegangen ist. (LAG Köln, 19.03.2007, Az. 2 Sa 1258/06).
Eine vorformulierte Verzichtserklärung sollte keinen pauschalen Verzicht auf sämtliche Ansprüche enthalten. Sie kann nämlich unwirksam sein, wenn daraus nicht konkret hervorgeht, auf welche Ansprüche der Mitarbeiter verzichtet. Die Ansprüche auf die verzichtet wird, sollten benannt werden, z. B. auf Vergütung- und Schadenersatz.(Siehe: LAG Berlin-Brandenburg, 5.6.2007, Az. 12 Sa 524/07)
Verantwortlich im Sinne des Presserechts und des § 6 des Mediendienste-Staatsvertrages:
Dr. Thomas Schulze, Neustädter Straße 1, 06467 Hoym; Fon: 0171 7375058
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05.06.2011 12:16:56