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Ein Abfindungsvertrag (oder Aufhebungsvertrag) ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wieder ohne eine Sperre beim Arbeitslosengeld möglich!
Um einer betriebsbedingten Kündigung zu entgehen, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde eine Abfindung von 10.000 Euro vereinbart. Die Agentur für Arbeit lehnte später die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer für die Dauer von 12 Wochen ab, weil er seine Arbeitslosigkeit mit Abschluss des Aufhebungsvertrags "selbst verursacht" habe. Der Mitarbeiter klagte gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Sperrfrist nicht verhängt werden durfte. Die Sperrfrist sei dazu gedacht, die Beitragszahler vor denjenigen Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Im konkreten Fall wollte sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vor einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung schützen, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können. Darin haben die Richter einen wichtigen Grund gesehen, an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)
Quelle: VNR-Newsletter vom 12.03.2007; vgl. Muster
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http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm, aktualisiert:
11.09.2010