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Keine Fünftelregelung ohne „Zusammenballung der Einkünfte“

Zum Problem der „Zusammenballung von Einkünften“ und zur Fünftelregelung bei Abfindungen wurde im Internet auf den Seiten von valuenet.de am 10.03.14  folgende Meldung veröffentlicht: „Fünftelregelung: ‚Zusammengeballt‘ kann eine Zahlung auch sein, wenn es weniger als im Vorjahr ist.“ – Vorsicht!

Was sind die Maßstäbe für eine „Zusammenballung“?

In der Kurzmeldung auf valuenet.de heißt es dazu:

„Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzverfahren darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem in der Zukunft liegenden Termin endet und zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung (hier in Höhe von 50.000 €), so handelt es sich um eine ‚zusammengeballte‘ Entschädigung. Und die darf unabhängig davon nach der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, dass der ausscheidende Mitarbeiter in den Vorjahren vergleichsweise wesentlich mehr verdient hatte, als ihm nun als Abfindung gezahlt wurde. (Das Finanzamt wollte ihn deshalb normal besteuern, weil keine Zusammenballung vorgelegen habe.) (Niedersächsisches FG, 13 K 199/13 vom 05.07.2012)“
Quelle: valuenet.de, 10.03.2014

Wird mit dieser Verkürzung nicht ein falscher Eindruck erweckt?

Darf die Abfindung (Entlassungsentschädigung) wirklich „unabhängig davon nach der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, dass der ausscheidende Mitarbeiter in den Vorjahren vergleichsweise wesentlich mehr verdient hatte“?
Was das Finanzgericht hinsichtlich der „Zusammenballung“ wirklich anders gesehen hat als das Finanzamt und weshalb in dem Fall doch die Anwendung der Fünftelregelung in Frage käme, liest sich in der Kurzfassung des Urteils auf der Seite des NBW-Verlages nämlich so:

„Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünfte zu vergleichen, die der Steuerpflichtige in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Hierbei sind auch Erkrankungen des Steuerpflichtigen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen (FG Niedersachsen, Urteil v. 12.11.2013 – 13 K 199/13; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Abfindung ermäßigt zu besteuern ist. Bei Prüfung des Merkmals der zusammengeballten Einkünfte vertrat das FA die Auffassung, dass auf die Einkommenssituation des Klägers vor seiner Erkrankung abzustellen ist. Gemessen daran war eine Zusammenballung nicht gegeben. Dem folgten die Richter des FG Niedersachsen nicht.

Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:

  • Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten (BFH, Beschluss v. 26.1.2006 – XI B 54/05).
  • Die Formulierung „ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Krankheiten bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen.
  • Vielmehr geht es um den Vergleich zwischen den tatsächlich erzielten Einkünften einschließlich der Entschädigung und den hypothetisch in dem Streitjahr erzielten Einkünften für den fiktiven Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre.
  • Richtschnur für die Schätzung der Einkünfte müssen immer die wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse im Streitjahr sein – unter Ausblendung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
  • Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall von einer Zusammenballung der Einkünfte des Klägers auszugehen: Es war nicht wahrscheinlich, dass dieser im Streitjahr 2012 wieder arbeitsfähig werden würde und dass er wieder Einkünfte in einer Größenordnung erzielen würde, die er vor der Erkrankung erzielt hatte.
  • Die tatsächliche Entwicklung im Jahr 2012 zeigt, dass die Prognose, dass der Kläger bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses wieder die Einkünfte hätte erzielen können, die er in den Jahren vor der Erkrankung erzielt habe, an der Lebenswirklichkeit vorbei ging.
  • Der Kläger war die ersten drei Monate des Jahres 2012 – ebenso wie das gesamte Jahr 2011 – krankgeschrieben. Danach erhielt er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger ohne die Kündigung durch den Arbeitgeber die früheren Einkünfte hätte erzielen können, ging vor diesem Hintergrund ersichtlich an der Realität vorbei.“

Doch überzeugen Sie sich selbst anhand des Urteils: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.11.2013 – 13 K 199/13

Ich denke, die inzwischen vorliegende Veröffentlichung des Urteils gibt den Inhalt noch genauer und eindeutiger wieder. Die ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung ist gerade nicht unabhängig vom Verdienst der Vorjahre anzuwenden.

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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