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Eine Kündigung per Fax oder SMS ist formunwirksam. Das gilt für Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern und auch umgekehrt: Kündigungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung per Fax, gleich von welcher Seite, verstößt gegen das Schriftformerfordernis (BGB § 623) - selbst wenn der Empfänger (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) die Kündigung akzeptiert.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 31.1.2008, Az 9 Sa 416/07
Unwirksam ist eine Kündigung per SMS.
Quelle: LAG Hamm, 17.08.2007, Az 10 Sa 512/07
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http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm, aktualisiert:
11.09.2010