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Ein Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen.
Ausnahmsweise kann jedoch eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht bestehen, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt.
Quelle: BAG, 23.04.2008, 2 AZR 1110/06
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http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm, aktualisiert:
11.09.2010