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Abfindung bei Arbeitslosengeld II

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Wenn die Abfindung erst zufließt, während die Empfänger bereits Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, ist häufig nicht nur die Enttäuschung groß. Warum das so ist?

Abfindung bei Arbeitslosengeld II

Abfindung bei Arbeitslosengeld IINicht selten gelingt es sogar bei eindeutigen Urteilen zugunsten von Arbeitnehmern in Kündigungsschutzprozessen eine Abfindung erst dann einzutreiben, wenn die Empfänger bereits in den Arbeitslosengeld-II-Bezug gefallen sind und die sogenannten „Grundsicherungsleistungen“ nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen.

Wie oft haben sie wohl bis dahin kalkuliert,

  • wieviel Abfindundung sie bekommen,
  • ob die Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert wird und
  • gehofft, damit ein paar Schulden zu begleichen.

Und dann passiert das für sie Unfassbare:

Bei Auszahlung der Abfindung wird das Arbeitslosengeld II gemindert oder ausgesetzt, vielleicht sogar gezahltes Arbeitslosengeld II zurückgefordert.

Die Rechtsgrundlage dafür hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 03.03.2009 verkündet:

„Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ist, wenn die Abfindungszahlung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen erfolgt, beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.“

Entscheidend für die Zurechnung zum Arbeitslosengeld II ist also nicht, wann der Anspruch auf die Abfindung entsteht, sondern wann die Abfindung dem Empfänger zufließt (Zuflussprinzip).

Eine Abfindungszahlung, die vor Bezug von Arbeitslosengeld II zufließt, ist „Vermögen“ des Arbeitslosen. Dafür gelten bei Beantragung von Arbeitslosengeld II die Vermögensfreibeträge gem. § 12 SGB II.

Abfindungszahlungen, die erst während des Bezuges von Arbeitslosengeld II als Einmalbetrag oder in Raten zufließen, sind nach dem Urteil des BSG Einkommen – und zwar nicht nur im Zuflussmonat.

Vielmehr hatte das BSG bereits zuvor in einem Urteil vom 30.09.2008 entschieden:

„Eine einmalige Einnahme, die nach der Antragstellung zufließt, ist grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistung zu berücksichtigen, es sei denn, die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit wird im Verteilzeitraum durch Einkommen – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – für mindestens einen Monat unterbrochen; die erneute Antragstellung allein unterbricht den Verteilzeitraum nicht.“

In dem Urteil wird darauf verwiesen, dass nach dem alten Recht (vor der Einführung von „Hartz IV“) auch bei Sozialhilfeempfängern Abfindungen als „Schadenersatz“ für den Verlust des Arbeitsplatzes galten und nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wurden. Es

„ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Problematik einer Berücksichtigung von Abfindungen bekannt war, als er mit Wirkung vom 1.1.2005 die bisherigen Regelungen der Alhi und Sozialhilfe für erwerbsfähige Arbeitsuchende durch die ’neue‘ Leistung Alg II ersetzte. Gleichwohl hat er die skizzierte frühere Privilegierung von Abfindungszahlungen bewusst nicht in den Privilegierungstatbestand des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II aufgenommen und eine Anrechnung auf das Alg II gerade nicht ausgeschlossen.“

Übrigens: Der „Gesetzgeber“ – das waren die (von Ihnen) gewählten Bundestagsabgeordneten.

Fazit:

Wenn Arbeitnehmer um ihr Recht auf Abfindung kämpfen, sollten sie – besonders bei voraussichtlich kurzem Anspruch auf Arbeitslosengeld I – die möglichen Folgen mit kalkulieren, dass sie möglicherweise ein Pyrrhussieg erringen: „Noch so ein Sieg, und wir sind verloren!“

Quellen:

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R,

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R

Mehr Informationen: Hartz-4-Ratgeber

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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