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Achtung Grenzgänger: Abfindung steuerpflichtig

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Abfindung französischer Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses steuerpflichtig ist.

Abfindung französischer Grenzgänger unterliegt deutscher Steuerpflicht

Abfindung französischer GrenzgängerAm 16.01.2018 fällte das FG Baden-Württemberg ein Urteil, in dem es um die Abfindung an einen Arbeitnehmer ging, der bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Seitdem wohnt er in Frankreich, arbeitete jedoch weiterhin in seinem Unternehmen in Deutschland. Der laufende Arbeitslohn wurde in Frankreich nach der sogenannten Grenzgängerregelung versteuert.

Am 30.09.2014 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages, in dem auch eine  einmalige Abfindung verenbart war. Zum 01.10.2014 nahm er eine Tätigkeit auf, bei der ebenfalls der Arbeitslohn als Grenzgänger in Frankreich besteuert wurde.

Wie ist in dem Fall die Abfindung zu besteuern?

Bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens war der Arbeitnehmer 330 Monate im Unternehmen beschäftigt. Davon hatte er 260 Monate seinen Wohnsitz in Deutschland und 70 Monate einen französischen Wohnsitz.

Das zuständige Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass demgemäß 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterlägen. Die Abfindung sei deshalb anteilig steuerpflichtig. Das FG Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung.

„Der Kläger unterliegt der beschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG, da er seit 1. Dezember 2008 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abfindung stellt inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG dar, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht dem deutschen Besteuerungszugriff unterliegen…

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG sind inländische Einkünfte auch solche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.“

(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2018, 6 K 1405/15)

Achtung:

Das Finanzgericht ließ offen, ob der vom Finanzamt gewählte Aufteilungsmaßstab für die Besteuerung der Abfindung französischer Grenzgänger sachgerecht ist.

„Nach Auffassung des Senats wäre das FA aufgrund von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Bucht. b EStG berechtigt gewesen, die gesamte Abfindung in Höhe von… EUR und nicht nur 260/330 davon (=… EUR) der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Da es aber lediglich einen Teil dieser Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, hat der Senat auch nur über die Rechtmäßigkeit dieses Betrags zu entscheiden. Eine Verböserung kommt im Klageverfahren nicht in Betracht.“

(ebd.)

Auf wen trifft die Grenzgängerregelung zu?

Als „Grenzgänger“ gelten Arbeitnehmer, die Wohnsitz und Arbeitsort in zwei unterschiedlichen Staaten haben und arbeitstäglich pendeln. Auf Grenzgänger aus Frankreich ist die steuerliche Grenzgängerregelung nur anzuwenden, wenn sie innerhalb einer Grenzzone von 30 Kilometern wohnen und arbeiten.

Die sogenannte Grenzgängerregelung weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Das gilt dann, wenn  Grenzgänger in der Regel arbeitstäglich an ihre ständige Wohnstätte zurückkehren.

Grenzgängerfiskalausgleich – pauschale Entschädigung für entgehende Lohnsteuer

Um die entgehenden Steuereinnahmen auszugleichen, vereinbarten Deutschland und Frankreich einen „Grenzgängerfiskalausgleich“. Das Abkommen trat Anfang 2016 trat in Kraft.

Nach dem Abkommen berechnet sich der deutsche Ausgleichsanspruch mit 1,5 Prozent des Arbeitslohns, den französische Grenzgänger laut Lohnsteuerbescheinigung aus ihrem inländischen Beschäftigungsverhältnis verdienen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30.03.2017

Hinweis: Vergleiche auch „Abfindungen steuerfrei – eine seltene Ausnahme“

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter auszunutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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