Abfindung – Gleichbehandlung im Sozialplan
Wird der Standort einer Firma geschlossen und in diesem Fall für die Entlassungen ein Sozialplan vereinbart, so gilt dieser für alle Mitarbeiter – unabhängig davon ob sie Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht.
Abfindung – Gleichbehandlung im Sozialplan
In diesem Sinne entschied das Arbeitsgericht München mit Bezug auf § 75 I BetrVG, Art. 3 GG, §§ 112, 112 BetrVG:
- Übernehmen die Betriebsparteien bei einer Betriebsänderung als Sozialplan Regelungen aus einem Sozialtarifvertrag, nicht aber ergänzende Regelungen, die bessere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, so liegt hierin eine Benachteiligung der sog. Außenseiter.
- Sofern für eine derartige Ungleichbehandlung – wie vorliegend – keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, haben die Außenseiter aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die Leistungen, die Gewerkschaftsmitgliedern zustehen („Anpassung nach oben“).
Quelle: ArbG München, 20.12.2012, 3 Ca 8890/12
Ungleichbehandlung im Sozialtarifvertrag
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich der Beschwerdeführer gegen differenzierende Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag wandte.
Nach Beschluss des BVerfG dürfen in einem Tarifvertrag Gewerkschaftsmitglieder anders behandelt werden als nicht gewerkschaftlich organisierte Koleginnen und Kollegen. Solange dadurch weder Zwang noch Druck zum Gewerkschaftseintritt ausgeübt werden, liege keine Grundrechtsverletzung vor.
In dem zugrunde liegenden Fall enthielt der Sozialtarifvertrag Überbrückungs- und Abfindungsleistungen speziell für Beschäftigte, die zu einem Stichtag gewerkschaftlich organisiert waren.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 14.11.2018 BvR 1278/16