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Abfindung und Transferkurzarbeitergeld ermäßigt besteuert

In Sozialplänen ist oft vorgesehen, das Transferkurzarbeitergeld aufzustocken. Doch wie ist diese Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes zu versteuern? Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Wie ist Transferkurzarbeitergeld zu versteuern?

Transferkurzarbeitergeld im SozialplanWenn Entlassungen in Betrieben mit einem starken Betriebsrat anstehen, wird meist über Sozialpläne gem. Betriebsverfassungsgesetz § 112 verhandelt. Darin vereinbaren Unternehmensführung und Betriebsrat möglicherweise, dass zu entlassende Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft wechseln können.

Eine solche Übergangslösung unterstützen die Arbeitsagenturen vorzugsweise mit  Transferkurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III § 111. Denn diese Lösung trägt dazu bei, Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Dieses Transferkurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Es gehört zu den Lohnersatzleistungen und wird steuerlich mit einem „besonderen Steuersatz“ berücksichtigt.

Das Transferkurzarbeitergeld ist jedoch geringer, als Lohn oder Gehalt im bisherigen Arbeitsverhältnis. Analog dem Kurzarbeitergeld gem. SGB III § 105f beträgt es 60 % oder 67 % der „Nettoentgeltdifferenz“

„zwischen
1.   dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2.   dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt“.

Näherungsweise können Sie die Höhe des Transfer-/Kurzarbeitergeldes kalkulieren anhand einer Tabelle der Arbeitsagentur.

Zum Ausgleich dieses Einkommenverlustes enthalten Sozialpläne oder Aufhebungsverträge mitunter zusätzliche Regelungen. Dazu gehört beispielsweise, dass Arbeitnehmer für den Wechsel in die Transfergesellschaft ergänzend zum Transferkurzarbeitergeld einen Zuschuss erhalten. Wie dieser steuerlich zu berücksichtigen ist, hängt von den Vertragsbedingungen ab:

Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes ermäßigt zu versteuern

1. Im Sozialplan kann die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes durch den alten Arbeitgeber vereinbart werden. Diese Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf wie eine Abfindung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar.

Deshalb ist die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes genauso nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern wie die Abfindung.

Voraussetzung für die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung ist, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG enthalten sind. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind insbesondere Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG als außerordentliche Einkünfte anzusehen.

Wer seine Einnahmemöglichkeit verliert, weil das Arbeitsverhältnis endet, erleidet einen Schaden. Die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes soll dazu betragen, den Schaden zu verringern. Dass es sich um monatlich wiederkehrende Zahlungen handelt, stehe dem Entschädigungscharakter der Aufstockungsbeträge nicht entgegen.

Mit Urteil vom 25.08.2009 hatte der Bundesfinanzhof zudem entschieden: Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis in vollem Umfang endet. Entscheidend ist, dass die Betroffenen eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen erhalten.

Quelle: FG Düsseldorf, 25.10.2010, Az 11 K 2909/09 E

Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes nicht ermäßigt zu versteuern

2. Anders liegt der Fall, wenn die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis in der Transfergesellschaft steht und die Transfergesellschaft zahlt.

„Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern laufender Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG.“

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 12.3.2019. Warum lag dieser Fall anders?

Ein Arbeitnehmer war nach seiner Entlassung mit Abfindung in eine Transfergesellschaft gewechselt. Die Transfergesellschaft war ein rechtlich eigenständiges Unternehmen ohne gesellschaftsrechtliche Verbindung zum alten Arbeitgeber. Dem Arbeitsverhältnis lag ein dreiseitiger Vertrag zugrunde. Das alte Arbeitsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung aus betriebsbedingten Gründen aufgehoben. Mit der Transfergesellschaft wurde ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. In diesem erhielt der Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld i. S. von § 111 SGB III. Darüber hinaus verpflichtete sich die Transfergesellschaft, einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen.

Im Sozialplan wurde in diesem Fall gerade nicht die Zahlung der Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer als Entschädigung vereinbart, sondern – neben einer Abfindung – die Teilnahme an einer Transfergesellschaft ermöglicht. Die Zuzahlungen der Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld stellten deshalb laufenden Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar und waren darum wie laufender Arbeitslohn zu versteuern.

Quelle: BFH-Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17

Fazit: Achten Sie bei der Abfindungsvereinbarung und dem Vertrag mit der Transfergesellschaft auf die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um Nachteile zu vermeiden. Aufgrund des Revisions-Urteils des BFH musste der Arbeitnehmer nun bereits erhaltene Steuererstattungen zurückzahlen.

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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