Exkurs: Abfindung als „Schmerzensgeld“ (Kurzfassung)
Abfindung oder Schmerzensgeld – wie clevere Unternehmen und Mitarbeiter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nutzen? Was clevere Steuerberater empfehlen, um die Steuern auf die Abfindung zu senken?
Exkurs: Abfindung als „Schmerzensgeld“
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ermöglicht, gemobbten Mitarbeitern für erlittene Belastungen § 15 Abs. 2 AGG Geld zu verlangen.
Derlei Zahlungen steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium bestätigt: „Es gilt dasselbe wie bei einem Lottogewinn.“
Die Folge kann ein Vorteil für beide Seiten sein. Das Unternehmen zahlt brutto weniger, beim Beschäftigten kommt aber netto mehr an.
Aber Achtung! Die Diskriminierung muss auch belegbar sein. Denn nur wenn auch tatsächlich eine Benachteiligung stattgefunden hat – etwa wegen des Geschlechts oder des Alters oder aufgrund von Mobbing oder einer sexuellen Belästigung – ist die Ausgleichszahlung für den immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steuerfrei.
Wenn Sie wissen wollen, wie sich eine solche Lösung für Sie rechnet und wie Sie diese Ihrem Unternehmen verkaufen können, rufen Sie mich am besten gleich an oder senden Sie mir eine E-Mail mit dem Betreff „Schmerzensgeld“. Doch beachten Sie: Die Diskriminierung müssen Sie nachweisbar belegen können. Ohne stichhaltigen Nachweis geraten Sie eventuell in den Verdacht der Steuerhinterziehung.
Wie beeinflusst eine Abfindung das Arbeitslosengeld I?