Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Änderungskündigung

[wp_ad_camp_1]

Wie Sie sich auch bei einer Änderungskündigung einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG sichern

 Der § 1a Kündigungsschutzgesetz ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 663/06

 

[wp_ad_camp_4]
Wollen Sie diese Seite jetzt auch Ihren Freunden und Bekannten empfehlen?
Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

Klicken Sie hier, um einen Kommentar zu hinterlassen 0 Kommentare