Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Änderungskündigung
Wie Sie sich auch bei einer Änderungskündigung einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG sichern
Der § 1a Kündigungsschutzgesetz ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 663/06