Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG verfällt bei Klage
Welche Auswirkungen auf den Abfindungsanspruch sind zu beachten, falls der Arbeitgeber mit der Kündigung eine Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbietet, und dagegen Klage eingereicht werden soll?
Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das gilt auch dann, wenn sie die Klage erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht haben oder die Klage wieder zurückgenommen wurde.
Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 971/06