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Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG verfällt bei Klage

Welche Auswirkungen auf den Abfindungsanspruch sind zu beachten, falls der Arbeitgeber mit der Kündigung eine Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbietet, und dagegen Klage eingereicht werden soll?

Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das gilt auch dann, wenn sie die Klage erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht haben oder die Klage wieder zurückgenommen wurde.

Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 971/06

Passiv-Einkommen

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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