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Abfindungsanspruch und Betriebszugehörigkeit

Allein wegen einer langjährigen Betriebszugehörigkeit entsteht noch kein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.

Mitarbeiter können allein aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit nicht hinreichend einen Abfindungsanspruch bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung erzwingen. Auch wird eine solche Kündigung nicht allein wegen der Betriebszugehörigkeit zwangsläufig sozial ungerechtfertigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 05.07 2012 entschieden.

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Die Entscheidung des Arbeitgebers für eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung muss auch nicht zwangsläufig mit einem Weiterbeschäftigungsangebot in Form einer Änderungskündigung verbunden sein, wenn die Tätigkeiten ins Ausland verlagert werden. Denn eine Weiterbeschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist nur auf Unternehmensteile anwendbar, die sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012,  Az.: 15 Sa 485/12

 

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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