Abfindungsanspruch und Betriebszugehörigkeit
Allein wegen einer langjährigen Betriebszugehörigkeit entsteht noch kein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.
Mitarbeiter können allein aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit nicht hinreichend einen Abfindungsanspruch bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung erzwingen. Auch wird eine solche Kündigung nicht allein wegen der Betriebszugehörigkeit zwangsläufig sozial ungerechtfertigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 05.07 2012 entschieden.
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Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, Az.: 15 Sa 485/12