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Abfindungszahlung – Auflösungsvertrag – ermäßigte Besteuerung

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Die in einem Auflösungsvertrag vereinbarte Abfindungszahlung kann nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, ohne zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand.

Besteuerung der Abfindung aufgrund eines Auflösungsvertrages

AuflösungsvertragIm Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines BFH-Urteils vom 13.03.2018 gab es in den letzten Wochen m. E. einige „Verkürzungen“, die zu Fehlinterpretation in den Medien führten. Sie liefen darauf hinaus, dass Abfindungen aufgrund eines Auflösungsvertrages nun „grundsätzlich“ ermäßigt zu besteuern wären. Diese Folgerung erscheint mir nicht gerechtfertigt … und kann sogar eine Falle sein! Vorsicht!

Denn unverändert gilt wie schon vorher:

Eine Entschädigung (Abfindung) im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehört zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn sie

  • Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum zufließt und
  • wenn durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht. Eine Zusammenballung von Einkünften ist nur gegeben, wenn Steuerpflichtige inklusive der Abfindung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt höhere Einnahmen erhalten, als sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten (hierzu mehr…).

Unter diesem Aspekt heißt es im Revisionsurteil des BFH:

„Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG zutreffend entschieden, dass die dem Kläger von der Stadt A gezahlte Abfindung in Höhe von 36.250 EUR eine Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, die als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.“

Auflösungsvertrag unter Druck des Arbeitgebers

Darüber hinaus galt in der Rechtsprechung bisher jedoch: Abfindungen aufgrund von Auflösungesverträgen wurden nur ermäßigt besteuert, wenn die Verträge durch „Druck“ des Arbeitgebers zustande kamen.

Damit sollte wohl verhindert werden, dass sich Arbeitnehmer um einen Auflösungsvertrag mit Abfindung „bemühen“. Denn wenn Arbeitnehmer von sich aus den Betrieb verlassen wollen, warum sollten Arbeitgeber dann eine Abfindung zahlen? (Bei Managern ist das allerdings oft ganz anders.) Und warum sollte das Finanzamt die Abfindungzahlung dann auch noch ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuern?

Jetzt neu: Druck kann bei Auflösungsvertrag unterstellt werden

Der BFH geht nunmehr davon aus: Bei einer ordentlichen Kündigung entsteht nicht zwangsläufig ein Abfindungsanspruch. Enthält der Auflösungsvertrag dennoch eine Abfindungsvereinbarung, dann muss es gute Gründe dafür geben.

Mit anderen Worten:

„Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer –wie vorliegend– im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre das der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber dem gegenüber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Insofern kann ohne Weiteres auch angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dass der Arbeitnehmer unter solchen Umständen bei Abschluss des Vertrags über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter einem nicht unerheblichen tatsächlichem Druck stand, bedarf dann keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.“

Quelle: BFH-Urteil vom 13.3.2018, IX R 16/17

Fazit:

Für eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung infolge eines Auflösungsvertrages ist nach wie vor zu prüfen, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Es ist jedoch entbehrlich zu prüfen, inwieweit die Steuerpflichtigen den Auflösungsvertrag nur unter Druck abgeschlossen haben.

Zweifellos kann es Arbeitnehmern nunmehr leichter fallen, einem Auflösungsvertrag zuzustimmen, wenn sie nicht befürchten müssen, dass ihre Abfindung wie Lohn/Gehalt voll versteuert wird. Nach wie vor sollten sie jedoch darauf achten, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Ob die ermäßigte Besteuerung dann eine echte Steuerersparnis bewirkt, steht auf einem anderen Blatt.


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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter auszunutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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