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Arbeitslosengeld 1 – Sperrzeit bei Kündigung

Wie wirkt sich eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld 1 aus? Wird das Arbeitslosengeld wegen der Abfindungszahlung gekürzt oder wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Arbeitslosengeld 1 – Sperrzeit bei Kündigung

Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 1 erhalten Arbeitnehmer nach einer Kündigung, zu der sie beigetragen haben. Darunter ist zu verstehen, dass sie von sich aus die Kündigung eingereicht haben oder dass sie durch ein ar­beits­ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten einen An­lass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben. In dem Fall haben sie nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Regel vorsätz­lich oder grob fahrlässig die Ar­beits­lo­sig­keit her­bei­geführt.

Weil die Verhängung einer Sperrzeit nur davon abhängig ist, ob die Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, spielt es keine Rolle, ob sie dennoch eine Abfindung erhielten oder erhalten. Insofern wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet.

Sperrzeit bedeutet in dem Fall, dass für eine bestimmte Zeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird. Wer beispielsweise aufgrund seiner Beschäftigungsdauer einen Arbeitslosengeldanspruch von 12 Monaten = 52 Wochen erworben hat, aber eine Sperrzeit von 12 Wochen erhält, bekommt dann nur noch für die verbleibenden 40 Wochen Arbeitslosengeld 1.

Das Arbeitslosengeld für 12 Wochen ist unwiederbringlich verloren!

Wieviel Wochen Sperrzeit verhängt werden, wird auf der Grundlage von § 148 Abs.1 Nr.4 SGB III bestimmt:

„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um … die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht“.

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld bestimmt sich nach § 147 SGB III und richtet sich nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Es kann bis zu 24 Monaten betragen.

Ein Beispiel:

Wer also gemäß SGB III 24 Monate Arbeitslosengeld I bekommen könnte, kann durch die Sperrzeit 6 Monate Arbeitslosengeld verlieren. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt in den alten Bundesländern von 4.000 Euro pro Monat Steuerklasse I/IV, keine Kinder weist der Online Arbeitslosengeldrechner 2014 der Bundesagentur für Arbeit ein monatliches Arbeitslosengeld von rund 1.402 Euro aus. Für 6 Monate Sperrzeit ergäbe das einen Verlust von 8.412 Euro.

Aber:

Vergleichen Sie selbst, wieviel Geld nach Steuern übrig bleibt, wenn Arbeitnehmer A wegen der 6 Monate Sperrzeit lieber auf das Arbeitslosengeld 1 verzichtet, Arbeitnehmer B dagegen die 6 Monate Sperrzeit in Kauf nimmt.

Angenommen, der Steuerpflichtige hätte im Jahr der Auszahlung der Abfindung erhalten:

Arbeitnehmer A verzichtet auf Alg 1 (Euro) Arbeitnehmer B nimmt Sperrzeit in Kauf (Euro)
1 Monat Bruttogehalt in Höhe von 4.000 4.000
6 Monate Sperrzeit mit Arbeitslosengeld 0 0
5 Monate x 1.402 Euro Arbeitslosengeld 0 7.010
Abfindung 100.000 100.000
Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag 6.520 11.807
Einkommen nach Steuern* 97.480 99.203

*Einkommensteuer 2015 bei Splittingtarif zzgl. Solidaritätszuschlag

Trotz 6 Monaten Sperrzeit und höherer Steuerbelastung, weil das Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, hätte B (ohne zu arbeiten) 1.723 Euro mehr auf dem Konto.

Würden Sie auf 1.723 Euro verzichten, wenn Sie darauf einen Rechtsanspruch haben ohne dafür arbeiten zu müssen?

Mehr als 2/3 der Erwerbstätigen in Deutschland gingen im Jahr 2012 davon aus, dass es für sie schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, eine gleichwertige Arbeitsstelle zu finden, und sind deshalb auf das Arbeitslosengeld angewiesen.

Dennoch kann unter Umständen ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit abgeschlossen werden, gleich ob danach ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird oder nicht.

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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