Aufhebungsvertrag mit wichtigem Grund ohne Sperrzeit
Ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts möglich, wenn für die Vertragsauflösung ein wichtiger Grund vorliegt. Wer die Bedingungen dafür kennt, kann die Sperrzeit vermeiden und damit viel Geld von seiner Abfindung retten.
Aufhebungsvertrag mit wichtigem Grund
Wer von einer Kündigung bedroht ist, versucht meist so schnell wie möglich eine neue Arbeitsstelle zu finden. Wenn dann sogar noch eine „Turbo-Abfindung“ winkt, ist die Bereitschaft besonders groß, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Unternehmen zu verlassen.
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Doch ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 führen, wenn dafür kein „wichtiger Grund“ vorliegt. In dieser Zeit muss dann häufig die Abfindung „aufgefressen“ werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Doch eine solche Sperrzeit lässt sich vermeiden!
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag lässt sich vermeiden
Um eine Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu vermeiden, bieten sich nach derzeitiger Rechtsprechung für Arbeitnehmer vor allem drei – immer noch wenig bekannte – Möglichkeiten, die als „wichtiger Grund“ anerkannt werden:
- Arbeitnehmer vereinbaren im Rahmen einer von ihnen veranlassten Kündigungsschutzklage einen Abfindungsvergleich und erklären sich damit gegen Zahlung einer Abfindung mit der Kündigung einverstanden (BSG, Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R)
- Arbeitnehmer stimmen einem Aufhebungsvertrag zu, weil der Arbeitgeber zuvor mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung gedroht hat und deshalb den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, die angedrohte Kündigung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R; BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R)
- Arbeitnehmer schließen ein Aufhebungsvertrag ab und wechseln vor Auslaufen der Kündigungsfrist in ein (möglicherweise sogar „prekäres“) Arbeitsverhältnis, in dem sie jedoch Chancen auf einen neuen beruflichen Aufstieg haben, oder sich zumindest ein anderes Berufsfeld erschließen (BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 55/05 R).
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