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Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung richtig vereinbaren

Wenn der Auszahlungszeitpunkt richtig gewählt und vereinbart wird, können Sie tausende Euro Steuern sparen.

Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung unbedingt beachten

Abfindung und AuszahlungszeitpunktAn anderer Stelle auf diesem Blog wurde bereits ausführlich begründet: Der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung beim Arbeitnehmer kann steuerwirksam gestaltet werden.

Wird der Auszahlungszeitpunkt auf ein Kalenderjahr verlagert, in dem das zu versteuernde Einkommen deutlich niedriger ist als im Entlassungsjahr, so bewirkt das unter günstigen Umständen einen Hebeleffekt. Die Steuerlast kann beispielsweise um mehr als 20.000 Euro gesenkt werden, wie Sie mit dem Abfindungsrechner kalkulieren können.

Deshalb nutzen Abfindungsempfänger öfter die Chance, vor der Fälligkeit der Abfindung deren Auszahlung auf ein späteres Kalenderjahr zu verschieben.

Beispielsweise wird dafür im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart:

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom … mit Ablauf des 31.12.xx sein Ende finden…Die gesamte Abfindung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt.

Welche Falle in einer solchen Formulierung liegt, wird am Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14 – deutlich:

Auszahlung genau vereinbaren

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Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, dessen Abfindung nicht erst im folgenden Monat Januar ausgezahlt wurde – wie er das gewollt und erhofft hatte. Für ihn völlig unerwartet traf das Geld schon im Dezember auf seinem Konto ein. Das führte zu einer deutlich höheren Steuerbelastung, die ja gerade vermieden werden sollte.

(In einem ähnlichen Fall kostete das einem Interessenten von www.abfindunginfo.de mehr als 40.000 Euro Steuern!)

Gegen die „zu frühe“ Überweisung klagte der Betroffene bis zum BAG. Der Kläger forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen der nun höheren Steuerbelastung. Mit der „zu frühen“ Zahlung wäre die Vereinbarung zum Auszahlungszeitpunkt nicht eingehalten worden. Die Zahlung hätte entsprechend des Abfindungsvergleichs erst im Januar erfolgen dürfen. Der Arbeitgeber habe mit der vorfälligen Zahlung die rechtlich geschützten Interessen des Klägers beeinträchtigt.

Das BAG folgte jedoch den Urteilen der Vorinstanzen mit folgender Begründung, die jeder beachten sollte, der eine ähnliche Zahlungsvereinbarung treffen will:

„Nach § 271 Abs. 2 BGB ist, sofern eine Leistungszeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich … weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen … ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen.“

Eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes auf das Folgejahr kann im Einzellfall günstig oder auch ungünstig für den Arbeitnehmer sein. Deshalb bleibt es dabei,

„dass ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen möchte, dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren muss, was vorliegend nicht geschehen ist.“

Nur wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Abfindung nicht vor deren Fälligkeit zu zahlen sei, wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers möglich.

Quelle: BAG, Urteil vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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