Bruttoabfindung – Nettoabfindung
Was bleibt von der Bruttoabfindung als Nettoabfindung nach Steuern?
Wie Sie eine Abfindung vereinbaren und dabei sichern, dass Ihnen die Abfindungssumme netto ausgezahlt wird
Abfindungen, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ der Einkommenssteuer. Der Arbeitgeber hat die Einkommenssteuer einzubehalten und abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält die Nettoabfindung ausgezahlt. Schuldner der Steuer ist jedoch der Arbeitnehmer.
Von dieser Regelung können die Parteien durch vertragliche Vereinbarung abweichen. Im vorliegenden Fall berief sich der Arbeitnehmer auf die im protokollierten Vergleich enthaltenen Worte „brutto = netto“ und meinte, daß danach der Arbeitgeber die Einkommenssteuer zu tragen habe. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht. Aus dieser häufig verwendeten Floskel ist keinesfalls der Wille der Parteien zu entnehmen, daß der Arbeitgeber im Innenverhältnis den Steuerbetrag auf die Bruttoabfindung zu übernehmen habe. Mangels einer eindeutigen Abrede bleibt es daher bei den gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Arbeitnehmer die auf die Abfindung entfallende Einkommens-/Lohnsteuer zu tragen hat.
Quelle: LAG Baden-Württemberg vom 17.04.1997, Az.: 11 Sa 132/96
Vereinbart ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Auflösungsvergleichs mit dem Arbeitgeber eine Abfindung ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Nettosumme, so handelt es sich regelmäßig um eine Bruttoabfindung. Für diese Einkünfte besteht die Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Wenn jemand etwas anderes beabsichtige, müsse er dies auch ausdrücklich vereinbaren. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Steuern vor der Auszahlung nicht von der Bruttoabfindung abgezogen habe, ändere nichts am Vergleichswortlaut.
Quelle: LAG München, Urteil vom 26.08.2008, Az.: 6 Sa 277/08