Einmalauszahlung von Kleinbetragsrenten
Einmalauszahlung aus Kleinbetragsrenten – ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung nur wenn Zahlungszufluss atypisch.
Einmalauszahlung bei atypisch zusammengeballtem Zufluss
Einmalauszahlungen von Leistungen der Altersvorsorge können nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 06.12.2017, Rz 149) außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG sein. In einem solchen Fall könnten diese nach der „Fünftelregelung“ ermäßigt versteuert werden.
Doch nicht jede Einmalkapitalauszahlung bestimmter Leistungen erfüllt die Bedingungen für eine ermäßigte Versteuerung. So auch nicht die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten, sofern sie nicht atypisch ist.
Die Fünftelregelung kann nur angewendet werden bei einem atypischen Zufluss außerordentlicher Einkünfte und einer dadurch verursachten „Zusammenballung von Einkünften„.
Deshalb hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahre 2013 die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht anwendbar ist, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist.
„Nach der Zurückweisung durch den Bundesfinanzhof hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Die bisherigen Feststellungen sah der Bundesfinanzhof als nicht ausreichend an. Das Finanzgericht befragte eine für den gesamten Markt repräsentativen Anzahl von Versicherungsunternehmen, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Aus der Befragung zog das Finanzgericht den Schluss, dass eine Teil/Kapitalisierung im relevanten Zeitraum in einer Vielzahl von Verträgen erfolgt sei. Dafür, dass die Kapitalisierung typisch gewesen sei, spreche zudem, dass die monatliche Auszahlung für die Versicherungsunternehmen nicht rentabel sei und der Gesetzgeber eine solche Kapitalisierungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert habe.“
Quelle: juris.de, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg v. 19.03.2021