Abfindungsanspruch – Höhe nach § 1a KSchG
Sofern ein Abfindungsanspruch gem. Kündigungsschutzgesetz besteht, ist auch die Höhe dieses Anspruches festgelegt. Darüber hinaus ist die Höhe des Abfindungsanspruches Verhandlungssache.

Durch diese gesetzliche Regelung seien die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein solle. (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06)
Aus einem Mandantenbrief von Rechtsanwalt Matthias Fiene