Krankenversicherungsbeitrag für Überbrückungsgeld
Ist auf „Überbrückungsgeld“ als Abfindung auch noch Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen? Das kommt ganz darauf an, wie Gekündigte krankenversichert sind.
Überbrückungsgeld und Krankenversicherung
Gekündigte können eine Abfindung erhalten. Mitunter wird dafür anstelle einer Einmalzahlung besonders bei älteren Beschäftigten eine Zahlung von monatlichen Raten für einen begrenzten Zeitraum vereinbart. Damit soll den Gekündigten beispielsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze finanziell geholfen werden. Weil die Zahlungen für die Überbrückung bis zum Beginn anderer Versorgungsleistungen gedacht sind, werden sie mitunter auch als „Überbrückungsgeld“ bezeichnet.
In einem solchen Fall gingen Krankenkassen bislang davon aus, dass es sich bei diesen Leistungen um Versorgungsbezüge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung handele. Auf diese Versorgungsbezüge erhoben sie dann in der gesetzlichen Krankenversicherung den jeweiligen allgemeinen Beitragssatz.
Beitragssatz für freiwillig Versicherte
Dagegen klagte eine gekündigte Mitarbeiterin. Ihrem „Überbrückungsgeld“ lag eine Konzernbetriebsvereinbarung zugrunde, in der festgelegt war:
„Für die Dauer der Übergangszeit wird der Mitarbeiter, der monatliche Übergangsbezüge erhält, wirtschaftlich so gestellt, dass er 60 % seines letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhält. […] Mitarbeiter können sich anstelle der monatlichen Übergangsbezüge für eine einmalige Abfindung entscheiden. Die auf die Übergangsbezüge bzw. Abfindung anfallenden Steuern bzw. Krankenkassenbeiträge trägt der Mitarbeiter.“
In seinem Urteil vom 29.07.2015 entschied das Bundessozialgericht (B 12 KR 4/14 R), dass es sich bei dem „Überbrückungsgeld“ nicht um Versorgungsbezüge vergleichbar einer Rente der betrieblichen Altersversorgung gem. § 229 Abs 1 SGB V handelt, die dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung unterliegen.
„Weil die als ‚Übergangsbezüge‘ bezeichneten laufenden monatlichen Geldzahlungen nach alledem keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen, sondern Leistungen zur Überbrückung vermuteter (Alters)Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bzw. eine Abfindung für den frühzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes sind, sind diese bei der Erhebung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge nicht als Versorgungsbezüge anzusehen, sondern den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen.“
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Beitragssatz für Pflichtversicherte
Für in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherte gilt gem. Sozialgesetzbuch (SGB) V § 226 demgegenüber:
Für die Beitragsbemessung werden nur das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, soweit letzteres neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Das „Überbrückungsgeld“ ist deshalb beitragsfrei.
Quelle: lto.de, 06.08.15