Kündigung – Abfindung – Steuererstattung für Prozesskosten
Wer gegen eine Kündigung klagt, muss die Prozesskosten für den Anwalt und das Gericht in der ersten Instanz selbst tragen. So beteiligen Sie das Finanzamt schnell mal mit bis 42 % an den Kosten:
Kündigung – Abfindung – Prozesskosten steuerlich absetzen
Wer gegen eine Kündigung klagt, muss die Kosten für den Anwalt und das Gericht in der ersten Instanz selbst tragen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das ist ganz anders als im Zivilrecht, in dem oft der Unterlegene die Prozesskosten gemäß einer gerichtlichen Kostenentscheidung auf der Grundlage der §§ 91 bis 107 Zivilprozessordnung (ZPO) tragen muss.
Vor dem Arbeitsgericht besteht jedoch, zumindest in der ersten Instanz, gem. § 11 Arbeitsgerichtsgesetz kein Anwaltszwang. Jede Klägerin, jeder Kläger kann sich selbst vertreten.
Unabhängig davon, ob es nur um die Kündigung, oder
auch um ausstehenden Arbeitslohn, Urlaub, eine mögliche Abfindung, Betriebsrentenansprüche und anderes geht, sind die Prozesskosten von der Steuer abziehbar.
Zu den Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, gehören
- Gerichtsgebühren,
- Anwaltshonorare,
- Fahrtkosten
- Kosten für Gutachten etc.
Es lohnt sich, die Belege für die Prozesskosten zu sammeln. Denn je nach persönlicher Steuerprogression lassen sich damit bis zu 42/45 % der Anteile an Einkommensteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls nochmals 8 oder 9 % Kirchensteuer sparen.