Kündigungsschutzklage – Kein Anspruch auf Abfindung
Mit einer Kündigungsschutzklage entfällt ein Anspruch auf Abfindung, auch wenn der Arbeitgeber in Verbindung mit einer Kündigung eine Abfindung gem. § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angeboten hatte.
Kündigungsschutzklage – Abfindung entfällt
Ob die Klage fristgerecht oder zu spät eingereicht wird, spielt dann keine Rolle mehr, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 20.08.2009 (2 AZR 267/08).
Im KSchG § 1a ist festgelegt, dass der Anspruch auf Abfindung nur für den Fall gilt, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Ansonsten gehe der Anspruch auf eine Abfindung verloren.
Zweck dieser Regelung sei es, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags zu vermeiden. Das gelte auch für eine nach Ablauf der Klagefrist eingereichte Klage. Selbst wenn die Klage zurückgenommen werde, ändere das ebenfalls nichts. Denn auch das liefe dem Sinn der Regelung zuwider.
Sonst könnten Arbeitnehmer erst einmal klagen und in Ruhe abwarten, wie der Kündigungsschutzprozess verlaufe. Sobald sich eine Niederlage abzeichne, könnten sie die Klage zurückziehen, um so wenigstens in den Genuss der Abfindung zu kommen.
Tipp: Natürlich kann das Gericht bei einer Kündigungsschutzklage auch zu dem Urteil kommen, dass dennoch ein Anspruch auf eine (höhere) Abfindung gerechtfertigt ist. Nur sollten sich Kläger des Risikos bewusst sein. Mit der “Erste Hilfe”-Checkliste zur Kündigung lässt sich das Risiko leichter abschätzen. Nutzen Sie einfach diesen kostenfreien Download.
Quelle: BAG-Urteil vom 20.08.2009 (2 AZR 267/08)
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