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Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn

Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug, wenn die Abfindung später ausgezahlt wird? Denn es ist steuerlich zulässig, eine Abfindung nicht wie üblich mit dem letzten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Auszahlung kann man auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn

LohnsteuerabzugJedes Jahr wieder zum Jahresanfang erhalte ich ähnliche Anfragen. Jemand hat sein Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12. des Vorjahres beendet und sich klugerweise seine Abfindung im neuen Jahr auszahlen lassen. Denn so lassen sich mitunter viele 1 000 Euro Steuern sparen.

Doch als das Geld auf dem Konto einging, … waren das 32 000 Euro weniger als geplant. Böse Falle! So ging es beispielsweise Frank Stieber und seinen Opel-Kollegen, wie ich schon einmal 2015 berichtet habe.

Da stellt sich doch jeder mindestens drei Fragen:

  1. Wieso werden mir mehr Steuern abgezogen, als vorher kalkuliert?
  2. War meine Kalkulation falsch oder hat die Personalbuchhaltung falsch gerechnet?
  3. Bekomme ich die zuviel abgezogenen Steuern wieder?

Gehen wir der Reihe nach vor, um eine Lösung für alle zu finden, die mit einem ähnlichen Problem zu tun haben.

Wahl des Auszahlungszeitpunktes

Eine Vereinbarung über einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung nach Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis kann sich immer dann lohnen, wenn im Jahr der Entlassung den „Arbeitnehmern“ bereits ein hohes Einkommen zugeflossen ist, sie im Jahr der Abfindungsauszahlung jedoch mit einem deutlich geringeren steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Eine solche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes ist steuerlich zulässig und bewirkt unter Umständen eine echte, erhebliche Steurersparnis.

Wie groß ist der Vorteil aus einer solchen Vereinbarung? In den meisten Fällen kann das zu mehreren Tausend Euro Steuerersparnis führen.

Wer den Abfindungsrechner heruntergeladen und sich die Bonusvideos angesehen hat, kann das erkennen und nachvollziehen. Vielleicht haben Sie sich schon selbst den Steuervorteil errechnet.

Auszahlungszeitpunkt der Abfindung kann zu Steuerersparnis führen

Warum kann die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes zu einer hohen Steuerersparnis führen?

Die Grundlage dafür bildet die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen „laufendem Arbeitslohn“ und „sonstigen Bezügen“.

Immer wenn die Abfindung zu einem Zeitpunkt nach der Entlassung ausgezahlt wird, vielleicht sogar in einem späteren Kalenderjahr, stellt sich dann für die betroffenen „Arbeitnehmer“ sinngemäß die Frage:

„Wie wird die Abfindung versteuert? Die Firma muss die Steuer ja gleich ans FA überweisen, aber die Firma weiß doch überhaupt nicht, ob ich dieses Jahr andere Einnahmen haben werde, oder arbeitslos bin etc.“

Leider ist zum Lohnsteuerabzug auch in den Personalabteilungen – die es ja wissen müssten – oft viel Unsicherheit vorzufinden. Ein besonders krasses Beispiel für einen recht „willkürlichen“ Lohnsteuerabzug mussten Opel-Mitarbeiter im Jahr 2015 erleben. Doch immer wieder erhalte ich solche Berichte und werden solche Fälle in verschiedenen Foren diskutiert.

Wie sollte der Lohnsteuerabzug berechnet werden?

Im Einkommensteuergesetz § 39b (3) ist dazu festgelegt:

„Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.“

Mit anderen Worten: Bezieht der „Arbeitnehmer“ jedoch im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn, fällt darauf auch keine Lohnsteuer an – logisch?

Weiter heißt es im Gesetz für den Fall, dass der „Arbeitnehmer“ einen Teil des Jahres Arbeitslohn von einem früheren „Arbeitgeber“ erhalten hat (beispielsweise, weil er vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis von einem anderen Unternehmen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog) und dem letzten „Arbeitgeber“ die Lohnsteuerbescheinigung eines früheren „Arbeitgebers“ im gleichen Kalenderjahr nicht vorliegt:

„Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.“

Anders gesagt: Der letzte „Arbeitgeber“ würde den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochrechnen aus dem bisher gezahlten Arbeitslohn. Dafür legt er den von ihm gezahlten Lohn auch für die früheren Monate des Jahres zugrunde. Künftig eventuell zufließender Arbeitslohn ist hier nicht schon zu besteuern, denn davon würde ja der neue „Arbeitgeber“ den Lohnsteuerabzug vornehmen. Auch künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist, sind gem. R 39b.6 LStR 2023 Abs. 3 Satz 4 nicht zu erfassen.

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Arbeitslohn ist monatlich zeitanteilig zu versteuern

Hochrechnung heißt: Der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn wird auf das Kalenderjahr hochgerechnet, weil der Jahresarbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung bildet:

„Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).“ (EStG § 38a Abs.1)

Doch jetzt kommt der springende Punkt: Die ermittelte Steuer ist dann durch zwölf zu teilen, weil ja nur für ein Monatseinkommen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird – nicht für das ganze Jahr!

„Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.“ (EStG § 38a Abs.3 Satz 1)

Beispiel:

(Am folgenden Beispiel wird das grundsätzliche Berechnungsverfahren zum Lohnsteuerabzug erläutert. Deshalb wird zur Vereinfachung nicht zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer unterschieden und die Steuerlast nach der Grundtabelle ermittelt. Ebenso werden die Fünftelregelung und die Korrekturen des Jahresarbeitslohns gem. EStG § 39b Abs. 2 – 6 nicht berücksichtigt – siehe dazu „Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen„.)

Bestand das Arbeitsverhältnis 12 Monate im Kalenderjahr und betrug das monatliche Steuerbrutto 3 000 Euro = 36 000 Euro/Jahr, dann beträgt die Jahreseinkommensteuer 6 531 Euro = 12 Monate x  544,25 Euro (nach Grundtabelle 2023).

Wie ist steuerlich zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten endet und als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von 50 000 Euro gezahlt wird?

Wird das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06. d. J. beendet und werden danach keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, dann wurden ja bereits 6 x 544,25 Euro = 3 265,50 Euro Einkommensteuer einbehalten. Das entspricht der Hälfte der Jahreseinkommensteuer, falls auch in der zweiten Jahreshälfte ein gleich hohes Arbeitseinkommen ausgezahlt worden wäre. Doch genau diese Hälfte ist ja durch die Kündigung weggefallen – stattdessen wird als Entschädigung eine Abfindung gezahlt.

Lohnsteuerberechnung auf Abfindungen

Von Abfindungen wie von anderen „sonstigen Bezügen“ wird jedoch nicht wie beim monatlichen Arbeitslohn 1/12 der Jahreslohnsteuer einbehalten. Vielmehr wird die Lohnsteuer auf die sonstigen Bezüge in der Weise ermittelt, dass die Differenz zwischen der Lohnsteuer auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt wird.

„Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.“ (EStG § 38a Abs.3 Satz 2)

Also:

Jahresarbeitslohn in Euro Einkommensteuer* in Euro
laufender Arbeitslohn ohne sonstigen Bezug 6 x 3 000 18 000 1 453
laufender Arbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug 6 x 3 000 + 50 000 68 000 18 587
Differenz = Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug 17 134

* Einkommensteuer lt. Grundtabelle für 2023 ohne Fünftelregelung

„Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.“ (R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023)

Steuerklasse beim Lohnsteuerabzug von Abfindungen

Wenn nun klar ist, wieviel Arbeitslohn dem Steuerabzug zugrunde zu legen ist, bleibt noch die Frage, mit welcher Steuerklasse Arbeitslohn und sonstiger Bezug zu versteuern sind?

Für den Lohnsteuerabzug werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale zugrunde gelegt, die am Ende eines Zuflussmonats gelten (vgl. R 39b.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023). Wird also der Arbeitgeber während des Monats gewechselt, so muss für den Wechselmonat der alte (Haupt-)“Arbeitgeber“ nach der Lohnsteuerklasse VI und der neue „Arbeitgeber“ nach der Lohnsteuerklasse I bis V abrechnen. Das gilt gleichermaßen, wenn die Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt wird und der Empfänger der Abfindung bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis steht.

Für sonstige Bezüge, also auch Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, gelten ebenfalls die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Zuflussmonats der Abfindung beim „Arbeitnehmer“ (vgl. R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). In dem Fall hätte der „Arbeitnehmer“ die Möglichkeit, im Monat der Abfindungszahlung den bisherigen „Arbeitgeber“ als „Hauptarbeitgeber“ zu bestimmen und den aktuellen als „Nebenarbeitgeber“ (vergleichbar einer Nebenbeschäftigung – siehe dazu die Erläuterungen zur Steuerklassenwahl). Für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (vgl. EStG § 39 Abs. 2 Satz 1).

Beispiel:

Ein „Arbeitnehmer“, Steuerklasse III, wechselt im März von Unternehmen A zu B. Im Mai desselben Jahres erhält er von A eine Abfindung ausgezahlt. Bestimmt der „Arbeitnehmer“ nun für diesen einen Monat das Unternehmen A zum „Hauptarbeitgeber“, kann A den sonstigen Bezug nach Steuerklasse III versteuern. Der laufende Arbeitslohn bei C wird dann nach Steuerklasse VI versteuert.

Der „Arbeitgeber“ legt also die online vorgegbenen Daten aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Angaben des „Arbeitnehmers“ (falls er kein neues Arbeitsverhältnis hat) zugrunde.

Sollte es dennoch Abweichungen zwischen dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers und den tatsächlich zu zahlenden Steuern geben, werden diese durch Steuernachzahlung oder Steuererstattung im Ergebnis des Steuerbescheids korrigiert – siehe auch hierzu weitere Beispiele.

Wenn Sie Fragen zu den Erläuterungen haben oder Unterstützung wünschen können Sie ganz einfach rechts auf „Ihre Fragen“ gehen und mir eine Audio- oder Textnachricht senden.




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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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