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Minijob – Abfindung – Steuern?

Minijob gekündigt. Mit Klage Abfindung erstritten. Ist die Abfindung dann wie der Minijob steuerfrei, oder wird sie zumindest ermäßigt versteuert?

Minijob mit Abfindung – ein Problem?

Am 17.02.2022 fragte mich Claudia (Name geändert, Schreibweise geringfügig angepasst):

Minijob gekündigt„Ich bin beim Minijob (bis 450 €) gekündigt worden. Ich habe die Kündigung angenommen und höre Ende Mai 22 auf.

Daneben habe ich geklagt und eine Abfindung für Betriebszugehörigkeit und Arbeitsplatzverlust in Höhe von 4200 € brutto zugesprochen bekommen. Diese soll im Mai 22 ausgezahlt werden.

Es geht um die Sozial- und Lohnsteuerabgaben. Was wird mir da abgezogen? Wird mir überhaupt was von der Abfindung 4.200 € abgezogen? Oder erhalte ich den Abfindungsbetrag voll ausgezahlt.

Was ich weiß, ist die Abfindung beim Minijob sozialversicherungsfrei. Was ist mit der Lohnsteuer? Kann der AG die pauschale Lohnsteuer für die Abfindung abführen und ich erhalte volle 4.200 €.“

Eine Abfindung als Entschädigung für einen Minijob kommt nicht allzu häufig vor – aber ist möglich. Warum?

Was ist ein Minijob?

Grundsätzlich gelten auch für einen „Minijob“ vertagstypische Pflichten gem. BGB § 611 (1):

„Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

Da diese Dienste fremdbestimmt und weisungsgebunden ausgeführt werden, gehört die Vergütung steuerlich zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ gem. EStG § 19 (1).

Sozialversicherungsrechtlich sind derartig Beschäftigte versicherungspflichtig gem. SGB III § 25 (1) . Deshalb müssten vom Arbeitsentgelt die gesetzlichen Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag (ggf. auch Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.

Allerdings gibt es für solche Arbeitsverhältnisse sofern das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt durchschnittlich 450 Euro monatlich nicht überschreitet sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich alternativ die Möglichkeit, statt der individuellen Abgaben vom Arbeitsentgelt pauschale Abgaben abzuführen.

Welche Abgaben fallen für einen Minijob an?

Diese Abgaben trägt vollständig das Unternehmen. In dem Fall tragen die Unternehmen

auf das Entgelt für die „geringfügige Beschäftigung“.

Für die Rentenversicherung tragen die Beschäftigten dann lediglich den Differenzbetrag zwischen den 15 % „Arbeitgeberanteil“ und dem jeweils aktuellen allgemeinen Beitragssatz (18,6 % für 2022) = 3,6 % für 2022. (Minijobber können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.)

Zusammen mit weiteren Umlagen, die das Unternehmen zu tragen hat, ergäben sich 2022 insgesamt bei einem 450-Euro-Job monatlich:

13 % Krankenversicherung 58,50 Euro
15 % Rentenversicherung 67,50 Euro
2 % Pauschsteuer 9,00 Euro
1,28 % Umlage 1, 2, Insolvenzgeld 5,76 Euro
Gesamt 31,28 % 140,76 Euro

Minijobs können das einzige Arbeitsverhältnis der Beschäftigten sein. Einen Minijob können Beschäftigte jedoch auch neben weiteren Arbeitsverhältnissen ausüben.

Abfindung für Kündigung des Minijobs

Da es sich beim „Minijob“, wie bereits erläutert, um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten dafür – sofern nicht anders vereinbart – auch die allgemeinen gesetzlichen oder tariflichen Bedinungen.

Aus diesem Grunde gilt auch: eine Abfindung bei Kündigung kann sein, muss aber nicht sein. Denn einen Rechtsanspruch gibt es nur in wenigen Fällen. Abfindungen sind meist Verhandlungssache.

Für Minijobs dürfte jedoch noch mehr als für „normale“ Arbeitsverhältnisse gelten, dass eine Klage gegen die Kündigung die besten Chancen auf eine Abfindung bietet. Siehe auch das eingangs geschilderte Problem.

Steuern auf die Abfindung

Steuerlich stellen „echte“ Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a dar. Damit gelten sie nicht als Arbeitsentgelt, sondern werden ja gerade „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gezahlt.

Wenngleich Abfindungen also kein Arbeitslohn sind, sind sie doch als „sonstige Bezüge“ steuerlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Sonstige Bezüge sind voll zu versteuern, es sei denn, dass die Auszahlung der Abfindung zu „außerordentlichen Einkünften“ gem. EStG § 34 (1) – in Verbindung mit einer „Zusammenballung von Einkünften“ führt. In dem Fall haben Beschäftigte Anspruch auf eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten „Ein-Fünftelregelung„.

Neben diesem möglichen Steuervorteil gilt für „echte“ Abfindungen auch, dass sie sozialversicherungsfrei sind – außer bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.

Zwischenfazit

Sofern die genannten Bedingungen bei Claudia erfüllt sind, ist die Abfindung auch für den Verlust des Minijobs sozialversicherungsfrei und ermäßigt zu versteuern.

Der Haken

Claudia schrieb jedoch weiter:

„Wie beschrieben, erhalte ich noch im Kalenderjahr 2022 weitere Zahlungen aus dem Minijob (Gesamt 1.660,–€) bis Ende Mai.
Daneben habe ich eine Hauptbeschäftigung in Vollzeit…“

Deshalb kann es durchaus sein, dass die Abfindung zuzüglich der Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung nicht oder kaum zu einer „Zusammenballung von Einkünften“ führt.

Haben Beschäftigte außer den Einkünften aus dem Minijob keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Einkünfte und wird der Minijob pauschal versteuert, dürfte in der Regel auch die Abfindung aufgrund der geringen Abfindungshöhe kaum zu Steuerabzügen führen.

Erhält ein geringfügig Beschäftigter eine Abfindung und hat zudem ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, müsste die Abfindung zunächst nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit Steuerklasse VI versteuert werden. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt prüfen, ob die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden kann.

Sozialversicherungspflichtig wird die Abfindung nur bei freiwillig gesetzlich Krankanversicherten.

Anmerkung:

Die Ausführungen enthalten meine Sicht aufgrund der Angaben der Fragestellerin. Sie stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.


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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter auszunutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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