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Sozialplanabfindung mit kinderbezogenen Leistungen

Werden für eine Sozialplanabfindung kinderbezogene Leistungen vereinbart, so können für deren Berücksichtigung die Lohnsteuerunterlagen zugrunde gelegt werden.

Sozialplanabfindung nach Lohnsteuerunterlagen

Aus Gründen der Vereinfachung und Nachweisbarkeit ist es gerechtfertigt, dass Mitarbeiter, deren Kinder nicht in der Lohnsteuerkarte eingetragen oder in „ELSTAM“ erfasst sind, gegenüber solchen, deren Kinderzahl sich den Lohnsteuerunterlagen zum vereinbarten Stichtag entnehmen lässt, ungleich behandelt werden.

Dagegen ist es bei der Bemessung der Sozialplanabfindung ungerechtfertigt, für ein Kind, das mit 0,5 Kinderfreibeträgen in den Lohnunterlagen ausgewiesen ist, einen vollen Kinderzuschlag zu gewähren, aber für zwei Kinder, die mit je 0,5 Freibeträgen, insgesamt also mit 1,0 Freibeträgen eingetragen sind, ebenfalls nur insgesamt einen Kinderzuschlag zu gewähren. Dadurch würde eines der beiden Kinder gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Dies gilt insbesondere, nachdem das Lohnsteuerkartensystem durch “ELSTAM” abgelöst ist, die Finanzbehörden die Lohnsteuerunterlagen unmittelbar verwalten und Nachfragen des Arbeitgebers nach dorthin erleichtert und verbindlich möglich sind.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ff. normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen1. Die Auslegung von Tarifverträgen folgt wiederum nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts2 den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.“

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg rechtfertigt das Bestreben der Betriebsparteien, das Volumen für die Sozialplanabfindungen einzuhalten, nicht die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wird das Sozialplanvolumen im Einzelfall überschritten, so wird dieser dadurch nicht hinfällig.

  1. vgl. BAG 22.03.2005 – 1 AZR 3/04NZA 2005, 831
  2. vgl. nur BAG 16.06.2004 – AP TVG § 4 – Effektivklausel Nr. 24

Quelle: openjur.de, Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2013 – 11 Sa 130/12


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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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