Sperrzeit nach Abfindung
Droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit nach Abfindung? – Die Arbeitsagentur veröffentlichte Weisungen zum Arbeitslosengeld I bei Zahlung einer Abfindung.
Keine Sperrzeit nach Abfindung
Eine drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hält mitunter Arbeitnehmer davon ab, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Denn für bis zu 12 Wochen auf Arbeitslosengeld zu verzichten, das kann und will sich nicht jeder leisten. Besonders bei „kleineren“ Abfindungen und wenn man mit jedem Euro rechnen muss, ist eine Sperrzeit sehr bitter für die Betroffenen.
In den Weisungen zum Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur sind konkrete Bedingungen enthalten, unter denen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden wird.
Keine Sperrzeit nach Abfindung droht, „wenn
- eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
- der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
- die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich (Anlass: Urteil des BSG vom 12.7.2006 – B 11a AL 47/05 R).
Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.“ (Weisungen zum Arbeitslosengeld ab 01.01.2024, § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit)
Zumindest für alle, die eine sogenannte „Regelabfindung“ gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz erhalten, bedeutet diese Weisung Entwarnung. Werden die genannten Bedingungen eingehalten, droht keine Sperrzeit.