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Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen

Der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung zum Jahresanfang kann steuerlich besonders vorteilhaft sein. Allerdings herrscht in Lohnbuchhaltungen nicht selten Unsicherheit, wie denn die Steuer auf Abfindung dann zu berechnen ist.

Wenn die Kündigung zum Monatsende Dezember erfolgte, wird die Abfindung nicht selten erst im Januar ausgezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber unabhängig davon auch in anderen Fällen einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung zum Jahresanfang vereinbaren.

Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang

Die Lohnsteuerberechnung hat gemäß § 39b EStG zu erfolgen. Vom Arbeitgeber ist im allgemeinen zunächst gem. § 39b Abs. 2 Satz 2 der Monatsarbeitslohn mit 12 zu multiplizieren, um den Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dann sind die im Absatz 2 genannten Beträge Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge zu verrechnen. Im Satz 9 heißt es weiter:

„Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12 … der Jahreslohnsteuer“.

Im § 39b Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich ausgeführt:

1.  Der Jahresarbeitslohn ist ohne die sonstigen Bezüge zugrunde zu legen. Die Steuern auf die sonstigen Bezüge sind dann zum Arbeitslohn hinzu zu rechnen:

„Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.“

2. Abfindungen werden gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 gesondert steuerlich berücksichtigt:

„Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 [Link im Zitat eingefügt – T.S.] in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist“.

Achtung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetzes verabschiedet. Mit dem Gesetz haben Ihre Bundestagsabgeordneten genau diese für Abfindungsempfänger steuerlich günstige Regelung aufgeboben. Zu den Folgen siehe den Beitrag „Fünftelregelung aufgehoben?

Eine Abfindung ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 und als solche ebenfalls definitiv im § 34 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführt.

Sollte die Steuer auf Abfindung zu hoch berechnet sein, können Arbeitnehmer eine „gütliche“ Einigung mit dem Arbeitgeber erwirken, dass er die Steuer neu berechnet. Kann der Arbeitgeber aufgrund unzureichender Daten keine „Zusammenballung von Einkünften“ feststellen, muss er im Lohnsteueranzugsverfahren die volle Lohnsteuer einbehalten und darf die Fünftelregelung nicht anwenden. Die Berichtigung erfolgt dann erst durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Auszahlungsjahr.

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Deshalb ist zu empfehlen, dass sich Arbeitnehmer vor Auszahlung der Abfindung die Abrechnung zeigen und erklären lassen … da ist eine Verständigung meist leichter. Dies ist jedoch Verhandlungssache. Denn nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen“.

„Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat. Dies sind Kenntnisse im Bereich des Arbeitgebers, hinsichtlich derer allein er eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen kann.“

Auch wenn die Abfindung nicht mit der letzten Gehaltszahlung abgerechnet wird, sollte rechtzeitig vorher die Abrechnung geklärt werden. Denn es kommt immer wieder vor, dass dann für die Steuerberechnung auf die Abfindung der alte Arbeitgeber nicht als (Haupt-)Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert.

(BAG, Beschluss vom 07.09.2009 – 3 AZB 19/09).


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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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