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Unfallrente – Rentenberechnung – Abfindung

Wer eine Unfallrente beanspruchen kann, fragt sich oft: wie erfolgt die Rentenberechnung? Ist die Einmalzahlung als Abfindung möglich und welche Steuerbelastung fällt darauf an?

Anspruch auf Unfallrente

Danach haben Versicherte dann einen Anspruch auf Unfallrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist.

Das körperliche und geistige Leistungsvermögen muss so weit gemindert sein, dass die Arbeitsmöglichkeiten während des weiteren Erwerbslebens beeinträchtigt sind. Je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erfolgt dann auch die Rentenberechnung.

Die Unfallrente wird in der Regel zunächst für die ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall als vorläufige Entschädigung festgesetzt. Denn in dieser Zeit kann die Minderung der Erwerbsfähigkeit meist noch nicht abschließend festgestellt werden. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren wird dann die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geprüft und gegebenenfalls gezahlt (SGB VII § 62), .

Unfallrente als Abfindung

Wenn aus Sicht des Unfallversicherungsträgers zu erwarten ist, dass nur eine Rente als vorläufige Entschädigung zu zahlen ist, dann kann nach Abschluss der Heilbehandlung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes eine Abfindung gezahlt werden (SGB VII § 75).

„Versicherte, die eine Rente nach einer MdE von weniger als 40 vom Hundert beziehen, gehen in der Regel ihrer vor dem Versicherungsfall ausgeübten Tätigkeit bei gleichem oder geringfügig niedrigerem Verdienst weiterhin nach, so dass sie grundsätzlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einer laufenden Rente nicht bedürfen. Diesem Personenkreis wird die Gelegenheit gegeben, eine dauernde Abfindung ihrer Rentenleistung zu beantragen, wenn sie dies zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wünschen. Ein bestimmter Verwendungszweck ist nicht erforderlich“ (amtl. Begründung zu § 76, BT-Drs. 13/2204 S. 94).

Doch auch wenn die Unfallrente auf unbestimmte Zeit zu zahlen ist, ist es möglich, eine Abfindungszahlung zu beantragen.

Berechnung der Abfindung

Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 40 Prozent, so wird eine Abfindung nach dem Kapitalwert der Rente berechnet (SGB VII § 76).

Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 Prozent bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Die Abfindungssumme ist das Neunfache des Jahresbetrages der Rente, die der Abfindung zugrunde liegt (SGB VII § 79).

Die Kapitalwerte sind nach der „Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ (UVKapWertV) zu ermitteln.

Ob eine Abfindungszahlung bewilligt wird, hängt davon ab,

  • dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit und
  • die zu erwartende Lebensdauer des Versicherten

nicht wesentlich sinken. Leiden Versicherte an einer Krankheit, die die normale Lebensdauer verringern kann, ist eine Abfindung ausgeschlossen.

Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung für insgesamt weniger als 40 Prozent der Minderung der Erwerbsfähigkeit, können sie auf Antrag eine Abfindung erhalten, die dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht (SGB VII § 76).

Private Unfallrenten und Abfindung

Privat Unfallversicherte erhalten überwiegend eine einmalige Kapitalzahlung je nach Invaliditätsgrad.

Ist eine Unfallrente vereinbart, so sind Versicherer aus „Kulanzgründen“ mitunter auch zur Zahlung einer einmaligen Abfindung anstelle der Unfallrente bereit. Dahinter verbirgt sich vor allem, dass sich diese Einmalzahlung voraussichtlich für sie „besser rechnet“.  😉

Steuern auf Unfallrente als Abfindung

Die gesetzliche Unfallrente ist steuerfrei gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 1 a).

Wer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Verletztengeld (vergleichbar dem Krankengeld) erhält, muss jedoch dafür den Progressionsvorbehalt gem. EStG § 32b einkalkulieren.

Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung als Schadenersatz für körperliche Beeinträchtigungen (Schmerzensgeld, Invaliditätsentschädigung, Kapitalabfindung) sind steuerfrei. Unfallrenten aus der privaten Unfallversicherung werden wie Leibrenten in Höhe des Ertragsanteils gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG besteuert.

Sie wollen noch genauer wissen, wie freiwillige Unfallversicherungen versteuert werden? – Dann lesen Sie das BMF-Schreiben vom 28.10.2009 über die „Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen“.


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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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