Abfindung – Versteuerung bei Teilleistungen
Versteuerung der Abfindung bei Teilleistungen in verschiedenen Kalenderjahren kann die Steuerermäßigte gefährden.
Versteuerung der Abfindung bei Teilleistungen
Wer eine Abfindung erhalten kann, möchte diese meist auf einen Schlag ausgezahlt bekommen. Doch es ist auch möglich, den Zeitpunkt für die Abfindungsauszahlung und die Auszahlung in mehreren Raten zu vereinbaren. Wenn diese innerhalb eines Kalenderjahres den Empfängern zufließen, wirkt sich das steuerlich nicht nachteilig aus.
Doch Vorsicht Falle!
Fließen die Zahlungen oder Teilleistungen den Empfängern dagegen in unterschiedlichen Kalenderjahren zu, so entfällt eine ermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelregelung“. Dabei ist es steuerrechtlich unbedeutend, ob diese Auszahlung so beachsichtigt war, oder nicht.
Um zu verdeutlichen, zu welchen Nachteilen das führen kann, sei in diesem Blogbeitrag auf zwei Fallen verweisen, die Sie vermeiden sollten.
Steuerlast auf Abfindungen kann gesenkt werden
Wer eine Abfindung verhandelt, ist wohl auch immer interessiert, darauf so wenig Steuern wie möglich zu zahlen. Das ist durchaus verständlich.
Dafür gibt es grundsätzlich drei Wege für mehr Geld nach Steuern mit zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten, um die Einkommensteuerlast zu senken.
Allerdings gibt es
- nicht DIE Gestaltungsmöglichkeit (also eine einzige, ganz besonders vorteilhafte „eierlegende Wollmilchsau“) und
- ist unbedingt zu vermeiden, dass mehrere Gestaltungen genutzt werden, die sich gegenseitig be- oder verhindern.
Ermäßigte Versteuerung nach der „Fünftelregelung“
Entgegen einem (immer noch) verbreiteten Irrtum werden Entschädigungen (beispielsweise „Abfindungen“) nur ermäßigt versteuert, sofern es sich um
- „außerordentliche Einkünfte“ handelt, die
- zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen und
- und durch die Zusammenballung zu einer erhöhten steuerlichen Belastung („Steuerprogression„) führen.
Sind alle drei Bedingungen erfüllt, erhalten die Steuerpflichtigen zumindest teilweise steuerlich eine Entlastung. Denn die Bundestagsabgeordneten haben schon seit 2006 die steuerfreien Beträge auf Abfindung gestrichen.
Ermäßigt besteuert bedeutet, dass die sogenannte „Fünftelregelung“ angewendet wird. Die Abfindung unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Einkommensteuergesetz.
Abfindungsauszahlung in mehreren Teilleistungen
Wer nun versucht, eine geringere Steuerlast zu erreichen, indem die Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt ausgezahlt wird, muss sehr genau verhandeln und kalkulieren.
Grundsätzlich gibt es dafür zwei rechtlich zulässige Möglichkeiten:
- Für einen Teil der Abfindung vereinbaren die beiden Vertragspartner, dass eine „Teilleistung“ als Nebenleistung (maximal 10 % der Hauptleistung) in einem anderen Kalenderjahr ausgezahlt wird.
- Ein Teil der Abfindung wird als „soziale Fürsorgeleistungen“ (maximal 50 % der Hauptleistung) in einem anderen Kalenderjahr ausgezahlt.
Falle Nr. 1: „planwidriger“ Zufluss in mehreren Kalenderjahren
Streiten sich „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ vor Gericht über die Höhe der Entschädigung, so kann es vorkommen, dass der „Arbeitgeber“ im Jahr des Ausscheidens nur soviel Abfindung auszahlt, wie er zunächst zugestehen will. Eventuell erst Jahre später wird dann auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung folgen. Steuerlich handelt es sich in dem Fall um einen „planwidrigen Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen“.
In dem Fall können Steuerpflichtige unter Umständen beim Wohnsitzfinanzamt beantragen, dass die gesamte Abfindung ermäßigt versteuert wird.
Falle Nr. 2: Versteuerung mehrerer Teilentschädigungen in unterschiedlichen Kalenderjahren
Ein solcher Sachverhalt war Gegenstand des Bundesfinanzhof-Urteils vom 06.12.2021 – IX R 10/21.
Im ursprünglichen Aufhebungsvertrag vereinbarten beide Seiten:
a) die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 115 700 € zum Ende des Arbeitsverhältnisses;
b) eine „Zusatzabfindung“ in Höhe von 40 000 € nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Transfergesellschaft A, wenn er nach Ende der Befristung nicht in Transfergesellschaft B wechselt;
c) eine zusätzliche „Startprämie„, wenn der „Arbeitnehmer“ während des Vertrages mit Transfergesellschaft A in einen neuen Job wechselt. Im konkreten Fall ergab das nochmals 19 250 €.
Die unter a) genannte Abfindung erhielt der „Arbeitnehmer“ im Kalenderjahr 2015, die unter b) und c) genannten Leistungen in 2016.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht entschieden, dass es sich bei allen Zahlungen um eine einheitliche Abfindung in zwei Kalenderjahren handelte und deshalb die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung infolge einer „Zusammenballung“ nicht vorlagen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte im Revisionsverfahren diese Entscheidungen.
Beispielkalkulation des steuerlichen Verlustes
Um den steuerlichen Verlust zu verdeutlichen, hier eine Beispielkalkulation.
Angenommen, der Kläger (verheiratet und zusammenveranlagt) hatte im Jahr 2015
ein normales zu versteuerndes Einkommen in Höhe von | 80.000 € |
zzgl. Abfindung in Höhe von | 115 700 € |
eine Gesamtsteuerlast in Höhe von | 71 764 € |
Nach der Fünftelregelung hätte sich bei einer Gesamtsteuerlast von 71 764 € eine Steuerersparnis von ca. 3 400 € ergeben.
Gehen wir vereinfacht davon aus, dass aufgrund des BFH-Urteils das gesamte Einkommen im Jahr 2015 normal zu versteuern wäre, dann ergäbe sich
ein normales zu versteuerndes Einkommen in Höhe von | 80.000 € |
zzgl. Abfindung + „Zusatzabfindungen“ in Höhe von | 174 250 € |
eine Gesamtsteuerlast in Höhe von | 103 350 € |
Zwar teilt sich die höhere Steuerlast auf die Jahre 2015 und 2016 (Zuflussjahre) auf, aber ganz grob ist die gesamte steuerliche Mehrbelastung erkennbar.
Denn nach dem Urteil ergäbe sich bei den Annahmen eine Nachzahlung von mehr als 30 000 €.
Fazit: „Dumm gelaufen!“ –
Sowohl bei Abfindungsvereinbarungen als auch Abfindungsauszahlungen ist genau zu kalkulieren und zu planen, wie die Abfindung zu versteuern ist und welche steuerlichen Wirkungen die Zahlungszuflüsse bei den Steuerpflichtigen hervorrufen.
Denn bei Steuernachforderungen gibt es auch keine Chance mehr für steuermindernde Gestaltungen.