Abfindung bei Kündigung
Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung erhalten Beschäftigte nur wenn die Entschädigung gesetzlich oder vertraglich vor der Kündigung festgelegt wurde oder ihnen bei der Kündigung angeboten wird.
Anspruch auf Abfindung bei Kündigung
Eine Abfindung soll für die Gekündigten eine Entschädigung für die wegfallenden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis sein. Denn systembedingt sind Angestellte die sozial schwächeren Partner in einem Arbeitsverhältnis. Wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet ist, können sie langfristig mit Lohn oder Gehalt kalkulieren und sich in ihren Ausgaben darauf einstellen. Soll dieses Arbeitsverhältnis nun durch eine Kündigung unerwartet enden, müssen viele ihre gesamte Finanzplanung umstellen.
Die Mehrzahl der Beschäftigten verfügt kaum über einen finanziellen Schutz, um davon mehrere Monate den Lebensstandard halten zu können. Eine Abfindung kann dann zumindest vorübergehend dazu beitragen, den Stress zu mindern.
Doch beachten Sie:
1. Einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen.
2. Darüber hinaus kann eine Abfindung bei Kündigung (vorab) vereinbart sein:
- in einem Tarifvertrag,
- in einer geltenden Betriebsvereinbarung,
- im Rahmen eines Sozialplans,
- in Rationalisierungsschutz-Abkommen,
- im Arbeitsvertrag.
In diesen Fällen werden „Arbeitgeber“ (oder besser „Arbeitwegnehmer“?) vertragsgemäß eine Abfindung bei Kündigung anbieten.
3. Eine Abfindung bei Kündigung kann auch unabhängig von diesen gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen angeboten werden, um sich die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kündigung zu „erkaufen“.
Deshalb wird dann in einem solchen Abfindungsangebot mehr oder weniger Bezug auf das Kündigungsschutzgesetz § 1a (KSchG) genommen. Dagegen wird eine individuelle Abfindung im Rahmen einer „betrieblicher Übung“ oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zugestanden.
Abfindung – angemessen verhandeln und Folgen beachten
Besonders in den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wäre eine solche also zu verhandeln.
Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer bei einem Angebot vor allem prüfen:
- Einerseits: Ist die angebotene Abfindung angemessen? Welche Chancen gibt es, eine höhere Entschädigung zu erwirken? Wird der Ausfall des Entgeltes zwischen Kündigung und dem rechtswirksamen Ende des Arbeitsverhältnisses entschädigt? Werden Altersvorsorgeleistungen u. a. m. berücksichtigt (Siehe zur Orientierung auch die Faktoren für den Nachteilsausgleich im Sozialplan).
- Andererseits: Welche rechtlichen, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen, wenn man das Abfindungsangebot annimmt? (Hier können nicht nur Ruhe- oder Sperrzeit nachteilig wirken. Unter Umständen wird auch nicht die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung wirksam oder die „unechte Abfindung“ – Abfindung zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche – sogar sozialversicherungspflichtig.)
Regelabfindung bei Kündigung
Bei einem „Abfindungsangebot“, dem das KSchG § 1a zugrunde liegt, wird die Abfindungshöhe auf die sogenannte „Regelabfindung“ bezogen. Jedoch ist bei genauerem Hinsehen erkennbar: die „Regelabfindung“ ist eher die Ausnahme von der Regel.
Allerdings ist der wohl einzige „Vorteil“ für Arbeitnehmer, dass ihnen die Abfindung bei Kündigung schon angeboten wird und mit der Zustimmung sozusagen „gesichert“ erscheint. Wahrscheinlich werden sich damit gerade diejenigen zufrieden geben, die sich nicht so verhandlungsstark fühlen oder die Regeln diese „Spiels“ nicht kennen. Aber wer jedoch nicht damit zufrieden ist und mehr will, sollte jedoch zumindest dieses Urteil beachten.
Es gibt allerdings außer der Möglichkeit einer „Abfindung bei Kündigung“ auch die Möglichkeit, eine „Abfindung nach Kündigung“ zu verhandeln.