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Abfindung umwandeln in Direktversicherung

Abfindung umwandeln in Direktversicherung

Abfindung oder Teile von Abfindungen können in eine Direktversicherung oder andere Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Solche Vorsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.

Altersvorsorge mit Direktversicherung aus Abfindung

BAV Direktversicherung

Quelle: © Style-Photography

Jeder Arbeitsplatzverlust ist auch für die staatlichen Kassen mit einem Risiko verbunden. Vielleicht können Sie im Moment wegen einer solchen Aussage nur „finster lächeln“, weil sich Ihrer Meinung nach „der Staat“ so gut wie nicht um Ihren Arbeitsplatz gekümmert hat. Von „Arbeit für alle“ und „Vollbeschäftigung“ schon gar nicht zu reden.

Doch im Zusammenhang mit großen Entlassungswellen ist zumindest immer mal wieder etwas von der staatlichen „Fürsorge“ zu spüren. Dabei geht es allerdings nicht zuerst um Sie – sondern um die „eigenen“, die staatlichen Kassen: Wenn Sie nämlich kein Geld verdienen, zahlen Sie nicht in die Rentenkasse ein. Außerdem beanspruchen früher oder später staatliche Sozialleistungen. Darin sehen Regierung und Parlament ein Risiko.

Mögliche Wege der betrieblichen Altersversorgung

Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, zumindest auch Teile der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Jedoch werden nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung steuerlich begünstigt.

Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen gehören nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Wenn Sie solche Beiträge im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren, tun Sie etwas für Ihre Rente und beanspruchen weniger Hilfe vom Staat – wenn es sich denn für Sie lohnt.

Denn Sie ahnen ja auch, dass Sie monatlich nicht soviel Rente bekommen, wie bis dahin Arbeitseinkommen. Wollen Sie Ihre Rentenlücke kalkulieren? Mit diesem kleinen Berechnungs-Programm geht das ganz leicht.

Ehe Sie nun kalkulieren, wieviel Geld Sie in Ihre betriebliche Altersversorgung fließen lassen wollen, sollten Sie sich bewusst sein:

Achtung

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz gehen Arbeitgeber künftig eine reine Beitragszusage ein – eine Zusage nur auf die Zahlung der Beiträge. Arbeitgeber verpflichten sich nicht mehr wie bisher auf Zahlung von (Mindest-)Betriebsrenten. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind verboten.

Was heißt „Vervielfältigungsregelung“ bei Direktversicherung?

Wieviel Sie zur Deckung der Rentenlücke für Ihre Zukunftsvorsorge steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich begünstigt zurücklegen können, das hängt bisher besonders von einer „Vervielfältigungsregelung“ ab.

„Vervielfältigungsregelung“ heißt: Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag gem. Einkommensteuergesetz § 40b („Aufstockungsbetrag“) wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Dieser gesetzliche „Vervielfältigungsbetrag“ wiederum hängt vom Versicherungsbeginn ab.

Wer noch von einem „Altvertrag“ profitieren kann, d. h. vor dem 31.12.2004 beispielsweise in eine Direktversicherung einzahlte, hat gem. § 52 Abs. 4 EStG „lebenslang“ folgende Möglichkeit:

Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (bis auf das Entlassungsjahr und die 6 Jahre davor) können 1.752 Euro auf einen Schlag eingezahlt werden. Dafür sind pauschal nur 20 % Lohnsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) zahlen. 20 % Steuern klingt zwar viel, doch die „Vervielfältigung“ durch die Jahre der Betriebszugehörigkeit macht schon ein schönes Sümmchen aus.

Dazu folgendes Beispiel:

Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre x 1.752 Euro = 28.032 Euro abzüglich der pauschalierten Beiträge, die Sie im Jahr des Ausscheidens und den sechs vorangegangenen Jahren gezahlt haben. Haben Sie in den Jahren 0 Euro gezahlt, dann wird eben nichts abgezogen. Mit der Vervielfältigungsregelung können also 28.032 Euro vom Arbeitgeber sofort umgewandelt werden.

Für „Neuverträge“ ab 01.01.2005 galt bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2018 (s. u.) folgende Rechtslage:

„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.“

Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre, doch kein „Altvertrag“: dann konnten ab 2005 je Kalenderjahr 1.800 Euro steuerfrei zurückgelegt werden. Steuerfrei war besser als 20 % Steuern.

Diese Regelungen konnten auch im Zusammenhang mit einer Abfindung zu deutlicher Steuerersparnis führen, wenn Teile davon in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge flossen.

Steuervorteil der Direktversicherung bei Abfindung

Zum Vergleich nochmals als Tabelle:

nur 1/5-Regelung
1/5-Regelung mit „Altvertrag“
1/5-Regelung ab 2005
laufendes Einkommen
80.000 Euro
80.000 Euro
80.000 Euro
Abfindung
50.000 Euro
21.968 Euro
26.600 Euro
davon Umwandlung in Direktversicherung
28.032 Euro
23.400 Euro
Steuern* auf Abfindung nach 1/5-Regelung
37.929 Euro
26.884 Euro
27.192 Euro
pauschale Steuer* auf
Direktversicherung
5.914 Euro
Gesamt-Steuerbelastung
37.929 Euro
32.798 Euro
27.192 Euro

* Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2017 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer.

Der steuerliche Gewinn durch die „Vervielfältigungsregelung“ war offensichtlich – stimmt ’s? Er war nicht sehr groß – doch immerhin:  5.131 Euro oder gar 10.737 Euro – wollten Sie darauf verzichten?

Änderungen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Für Abfindungsempfänger wohl am wichtigsten ist, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auch im Einkommensteuergesetz (EStG) mehr steuerfreie Einzahlungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersvorsorge möglich sind. Dazu wurde § 3 Nr. 63 EStG wie folgt angepasst:

„Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge … sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge …, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen“.

Für das Kalenderjahr 2023 können dadurch nicht nur die oben in der Tabelle aufgeführten Beträge, sondern maximal sogar 35.040 Euro (4 % x Beitragsbemessungsgrenze der GRV West x 10 Kalenderjahre) von der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.

Diese Beiträge bleiben zusätzlich zu den laufenden steuerfreien Beiträgen (beispielsweise in ein Pensionskasse) steuerfrei (bis max. 6.624 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) – sind also nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.

Um diese Möglichkeit voll auszuschöpfen, ist jedoch der „Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses“ zu beachten. Dazu heißt es im BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz 43:

„Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG – zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG – steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.“

Mehr Informationenen zu den Änderungen im Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz in der konsolidierten Darstellung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba).

Abgaben auf Renten aus der betrieblichen Altersversorgung

Für eine Gesamtkalkulation sollten Sie aber auch beachten, dass nach der Gesetzeslage seit 2004 die damit erworbene Betriebsrente später steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, was die Rendite wesentlich schmälert.

Bei allen verbliebenen kleinen Möglichkeiten, Teile einer Abfindung steuerbegünstigt zu erhalten, bleiben Ihnen doch zwei entscheidende Fragen:

  1. Wie hole ich mir möglichst viel von der Summe Geld zurück, die mir der Fiskus genommen hat?
  2. Wie setze ich mein Geld aus der Abfindung optimal so ein, dass ich meine finanzielle Sicherheit stärke?

Wenn Sie diese Fragen richtig beantworten, dann kommen Sie Ihrem Wunsch oder Ziel nach finanzieller Unabhängigkeit ein gewaltiges Stück näher. Wollen sie das? – Ja, jetzt gleich?

 

Ausführlich zur steuerlichen Behandlung siehe: BMF-Schreiben vom 12.08.2021

Mehr Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Betrieblichen Altersversorgung

oder der Verbraucherzentrale.

Blogbeitrag: BAV Rente – Wovon können Sie profitieren?


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