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Exkurs: Abfindung und „Freibetrag“ – Abfindung steuerfrei?

Kündigung – Steuerfreibetrag auf Abfindungen? – Kein Steuerfreibetrag auf Abfindungen seit 2006 mehr. Steuerliche Freibeträge sind gestrichen worden. Abfindungen werden in der Regel besteuert nach EStG § 19.

Exkurs: Abfindung und „Freibetrag“

Gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen?

Abfindung und steuerlicher Freibetrag

Abfindung – Steuerfreibeträge

Einen steuerlichen Freibetrag auf Abfindungen gab es einmal – EStG § 3 Abs. 9 ist (auf amtsdeutsch) „weggefallen“, richtiger müsste es heißen: Der „Gesetzgeber“ hat den Steuerfreibetrag auf Abfindungen gestrichen! Denn von allein „fällt“ nichts „weg“ in einem Gesetz. (Aber vielleicht fragen Sie einmal Ihren Bundestagsabgeordneten, wer der Gesetzgeber ist?)

Im Diagramm rechts sehen Sie, in welchem Maß der „Gesetzgeber“ den steuerlichen Freibetrag für Abfindungen gesenkt und Ihnen damit zusätzliche steuerliche Belastungen aufgebürdet hat. Der Steuerfreibetrag für Abfindungen wurden in Etappen gekappt: bis 1998, bis 2003 und dann bis 2005.

Bis dahin gab es einen gestaffelten steuerlichen Freibetrag:

  • für alle „Arbeitnehmer“ bei einer vom „Arbeitgeber“ oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses;
  • für „Arbeitnehmer“ bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit;
  • für „Arbeitnehmer“ bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Solche Steuerfreibeträge sind längst Geschichte. Denn seit dem 01. 01. 2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen mehr. Lediglich eine kleine Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.

Auch die sogenannte Übergangsregelung für „Altfälle“, nach der unter bestimmten Bedingungen noch Freibeträge steuerlich anerkannt wurden, hatte der „Gesetzgeber“ nur bis zum 01. 01. 2008 befristet.

Keine Fünftelregelung bei Lohnsteuer mehr

Ab 01. 01. 2025 wird die Fünftelregelung jedoch nur noch im Veranlagungsverfahren, also nach Steuererklärung im Steuerbescheid berücksichtigt.

Bereits mit der Streichung der Steuerfreibeträge auf Abfindungen hatte sich die Bundesregierung zwischen 1999 und 2006 erhebliche Steuermehreinnahmen gesichert. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage nannte die Bundesregierung folgende Steuermehreinnahmen aus den Ihnen gestrichenen Freibeträgen allein seit 1999:

  • aufgrund des „Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002“ 38 Mio. EUR;
  • aufgrund des „Haushaltbegleitgesetzes 2004“ 70 Mio EUR;
  • aufgrund des „Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ 2005 400 Mio EUR.

(Siehe: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5563)

Gibt es denn nicht die Möglichkeit, z. B. durch „Steuersparmodelle“ die Abfindung steuerfrei zu erhalten?


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