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Exkurs: Abfindung und „Freibetrag“ – Abfindung steuerfrei?

Kündigung – Steuerfreibetrag auf Abfindungen? – Kein Steuerfreibetrag auf Abfindungen seit 2006 mehr. Steuerliche Freibeträge sind gestrichen worden. Abfindungen werden in der Regel besteuert nach EStG § 19.

Exkurs: Abfindung und „Freibetrag“

Gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen?

Abfindung und Steuerfreibetrag

Abfindung – Steuerfreibeträge

Einen steuerlichen Freibetrag auf Abfindungen gab es einmal – EStG § 3 Abs. 9 ist (auf amtsdeutsch) „weggefallen“, richtiger müsste es heißen: der „Gesetzgeber“ hat den Steuerfreibetrag auf Abfindungen gestrichen! Denn von allein „fällt“ nichts „weg“ in einem Gesetz. (Aber vielleicht fragen Sie einmal Ihren Bundestagsabgeordneten, wer der Gesetzgeber ist?)

Im Diagramm rechts sehen Sie, in welchem Maß der Gesetzgeber die steuerlichen Freibeträge für Abfindungen gesenkt und Ihnen damit zusätzliche steuerliche Belastungen aufgebürdet hat. Die Steuerfreibeträge für Abfindungen wurden in Etappen gekappt: bis 1998, bis 2003 und dann bis 2005.

Bis dahin gab es einen gestaffelten Steuerfreibetrag:

  • für alle Arbeitnehmer bei einer vom Arbeitgeber oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses;
  • für Arbeitnehmer bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit;
  • für Arbeitnehmer bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Solche Steuerfreibeträge sind längst Geschichte. Denn seit dem 01.01.2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen mehr. Lediglich eine kleine Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.

Auch die sogenannte Übergangsregelung für „Altfälle“, nach der unter bestimmten Bedingungen noch Freibeträge steuerlich anerkannt wurden, hatte der „Gesetzgeber“ nur bis zum 01.01.2008 befristet.

Damit hat sich die Bundesregierung zwischen 1999 und 2006 erhebliche Steuermehreinnahmen gesichert. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage nannte die Bundesregierung folgende Steuermehreinnahmen aus den Ihnen gestrichenen Freibeträgen allein seit 1999:

  • aufgrund des „Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002“ 38 Mio. EUR;
  • aufgrund des „Haushaltbegleitgesetzes 2004“ 70 Mio EUR;
  • aufgrund des „Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ 2005 400 Mio EUR.

(Siehe: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5563)

Gibt es denn nicht die Möglichkeit, z. B. durch „Steuersparmodelle“ die Abfindung steuerfrei zu erhalten?


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