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Freiberufler in Xing-Profil – fristlose Kündigung

Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn jemand in Xing als aktuellen beruflichen Status „Freiberufler“ angibt, obwohl er noch im Arbeitsverhältnis steht?

Fristlose Kündigung unverhältnismäßig und unwirksam

fristlose KündigungDas Landesarbeitsgericht Köln entschied im Februar 2017, dass der geänderte Berufsstatus in Xing, dem besonders im deutschsprachigen Raum genutzten sozialen Netzwerk, für die fristlose Kündigung gem. § 626 BGB nicht ausreichte.

Gegen seine außerordentliche (fristlose) Kündigung hatte der Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei geklagt.

Beide Vertragsparteien hatten zuvor einen Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Darin hieß es:

„Die Aufhebungsvereinbarung wird abgeschlossen, um einer betriebsbedingten Kündigung vorzubeugen“

Zugleich wurde vereinbart:

„Bis zum Beendigungstermin bleibt der Arbeitnehmer an das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. In diesem Zeitraum ist jegliche Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen zum Unternehmen des Arbeitgebers verboten“.

Als der Arbeitgeber im Xing-Profil des Mitarbeiters die Status-Angabe „Freiberufler“ entdeckte, obwohl das Arbeitsverhältnis noch bestand, kündigte er fristlos wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB.

Das Arbeitsgericht Aachen urteilte in der ersten Instanz, dass die fristlose Kündigung nicht unverhältnismäßig sei:

„Es hat zur Begründung ausgeführt, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB sei nicht gegeben. Die Änderung des XING-Profils stelle noch keine Wettbewerbshandlung dar. Das soziale Netzwerk XING diene nicht ausschließlich dem Zweck, neue Mandate zu akquirieren. Es diene vielmehr auch der Selbstdarstellung auf dem Markt, um ggf. von Headhuntern angesprochen zu werden. Zweck des sozialen Netzwerkes sei es auch, den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, untereinander in Kontakt zu bleiben. Das XING-Profil erwecke auch nicht den Eindruck, dass der Kläger als Selbständiger Steuerberatungsleistungen in Konkurrenz zur Beklagten anbiete … Es habe auch ein berechtigtes Interesse des Klägers daran bestanden, eine neue Tätigkeit ab dem 01.04.2016 zu finden. Gerade hierfür sei das soziale Netzwerk XING geeignet. Unter der Rubrik der Berufserfahrung habe der Kläger zutreffend angegeben, dass er noch bis einschließlich Ende März 2016 bei der Beklagten beschäftigt sei.“

LAG Köln: fristlose Kündigung ist rechtsunwirksam

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen. Arbeitnehmern ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit gem. § 60 HGB untersagt. Sie dürfen jedoch, eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorbereiten. Erst mit einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit wird die Zulässigkeitsgrenze überschritten. Wird der aktuelle berufliche Status fehlerhaft als „Freiberufler“ angegeben, sei das allein nicht hinreichend für die Überschreitung des Wettbewerbsverbotes. Entscheidend war für das Gericht auch:

  • im Xing-Profil wurde der Arbeitgeber ausgewiesen und
  • die Xing-Rubrik „Ich suche“ enthielt keine Angaben, dass der Mitarbeiter freiberufliche Mandate suche.

Fazit:

Einerseits wird mit den Urteilen der Stellenwert von Xing für die berufliche Entwicklung der Mitglieder dieses sozialen Netzwerkes unterstrichen. Andererseits werden auch gerade für Arbeitnehmer einige Verhaltensregeln konkretisiert. Wer sie klug nutzt, erleichtert sich den beruflichen Neustart.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 07.02.2017, 12 Sa 745/16


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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter zu nutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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