Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch steuerlich begünstigt?
[wp_ad_camp_1] [qrcode_hoerandl color=“000066″ bgcolor=“EEEEEE“ size=“100″ margin=“10″ align=“right“ class=“image“ alt=“QR-Code“]Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auch im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann, jedoch nicht als einkommensteuerbegünstigter Veräußerungsgewinn.Ein in den Ruhestand gehender Versicherungsvertreter erhielt einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 147.790 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt ordnete diesen Betrag den gewerblichen Einkünften zu und berücksichtigte ihn bei der Einkommensteuer als laufenden Gewinn in Form außerordentlicher Einkünfte, die nach der Fünftelregelung zu besteuern sind (Entschädigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Im Rahmen seines Einspruchs beantragte der Unternehmer, den Ausgleichsanspruch als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu behandeln und nicht in die Berechnung der Gewerbesteuer einzubeziehen. Der Ausgleichsanspruch entstehe durch Rückgabe des Versicherungsbestandes bei Tätigkeitseinstellung und sei damit Entgelt für die Betriebsaufgabe. Deshalb müssten auch die Steuervorteile einer Betriebsaufgabe gewährt werden. Da der Unternehmer bereits 55 Jahre alt war, hätte ihm bei der Einstufung als tarifbegünstigter Aufgabegewinn der Freibetrag von 45.000 Euro sowie der halbe Steuersatz auf den steuerpflichtigen Teil zugestanden.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und knüpfte an seine bisherige Rechtsprechung an: Der Ausgleichsanspruch eines Handels- oder Versicherungsvertreters ist dem laufenden Gewinn und nicht dem tarifbegünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zuzuordnen und kann nach der Fünftelregelung besteuert werden. Das gilt auch, wenn der Ausgleichsanspruch in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Betriebsaufgabe entsteht.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.2.2011, IV R 37/08
Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs siehe auch: