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Überstundenauszahlung – Steuern nach Fünftelregelung wie bei Abfindung

Die Überstundenauszahlung ist wie laufender Lohn oder laufendes Gehalt zu versteuern. Doch wie sieht es aus, wenn die Überstundenvergütung für mehrere Jahre im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ausgezahlt wird?

Überstundenauszahlung ist zu versteuern

Überstundenauszahlung - SteuernÜberstundenvergütungen gehören typischerweise zu den Einkünften aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Insofern unterliegen sie der normalen Lohnsteuer wie andere Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit – beispielsweise Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge sowie (geldwerte) Vorteile.

Doch Arbeitslohn oder Gehalt kann auch nach § 34 Abs. 1 ermäßigt besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Tätigkeit muss sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten überschreiten. In dem Fall handelt es sich um Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit. Eine solche Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wird jedoch steuerlich nicht anerkannt, wenn der Anspruch lediglich auf Leistungen im Vorjahr beruht.
  • Es müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung und die „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegen.

Überstundenvergütung nach der Fünftelregelung versteuert wie eine Abfindung?

Wie sind Überstundenvergütungen für mehrere Jahre zu versteuern, wenn diese im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ausgezahlt werden?

Darüber hatte das Finanzgericht Münster in einer Klage zu entscheiden, wie die Überstundenvergütung für mehrere Jahre im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zu versteuern ist.

Ein Angestellter leistete in den Jahren 2013 bis 2015 rund 330 Überstunden. Davon entfielen 115,75 Stunden auf das Jahr 2013, 114,5 Stunden auf das Jahr 2014 und 99,5 Stunden auf das Jahr 2015. Im Aufhebungsvertrag vereinbarten beide Seiten, dass der Arbeitsvertrag zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung sowie eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird.

Im Aufhebungsvertrag vereinbarten sie zugleich, dass der Beschäftigte rückwirkend für erdiente Ansprüche eine Vergütung erhält. Für die Vorjahre sollte der Angestellte für insgesamt 330 geleistete und bislang nicht ausgezahlte Überstunden ein Gesamtbetrag von 6.000 EUR brutto erhalten. Dazu kamen noch 18.000 EUR für nicht genommene und bislang nicht ausgezahlte Urlaubstage.

In der Einkommensteuererklärung gab der Kläger die für die Überstunden und Urlaubstage erhaltene Zahlung von insgesamt 24.000 EUR in der Anlage N unter „Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre“ an.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die 24.000 Euro jedoch als Bruttoarbeitslohn, ohne dabei die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren.

Den Einspruch dagegen wies das Finanzamt zurück und begründete: Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen könnten außerordentliche Einkünfte nur dann angenommen werden, sofern eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG oder eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt werde. Keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG seien

  • Rückständiger Arbeitslohn,
  • anteiliges Urlaubsgeld,
  • Urlaubsabgeltung,
  • Weihnachtsgeld,
  • Gratifikationen,
  • Tantiemen oder
  • bei rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum steuerlich anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche.

Überstundenvergütung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert

Der Kläger bezog sich jedoch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258. Bei der Überstundenvergütung handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, da der Nachzahlungszeitraum über zwölf Monate hinausgehe und sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecke. Es sei unschädlich, dass insoweit verdiente Einkünfte nachgezahlt worden seien, da derartige Vergütungen typischerweise von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfasst würden. Lediglich §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1a EStG sei auf verdiente Einkünfte nicht anwendbar. Eine Zusammenballung von Einkünften sei zu bejahen, da die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen sei und der Bruttoarbeitslohn zuzüglich Lohnersatzleistungen in 2016 höher gewesen sei als in 2015.

Das Gericht bestätigte in seinem Urteil diese Sicht. Der Einkommensteuerbescheid sei dahingehend zu ändern. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6.000 EUR seien mit der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.

Fazit:

Im Gegensatz zu diesem Urteil hatte im Jahr 2002 das FG Hamburg entschieden, dass die Vergütungen für in mehreren Jahren geleistete Überstunden nicht tarifbegünstigt sei, da lediglich Vergütungsbestandteile nachgezahlt worden seien. Es werde damit keine Tätigkeit entlohnt, die als einheitliches Ganzes in mehrere Veranlagungszeiträume falle.

Für eine möglicherweise weitergehende Klärung hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen.

Wer bis dahin in ähnlicher Situation seine Chancen wahren will, kann unter Hinweis auf das Urteil des FG Münster beantragen, das Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO Ruhen zu lassen.

Quelle: FG Münster v. 23.5.2019 – 3 K 1007/18 E

Nachtrag:

Der BFH hat mit Urteil vom 02.12.2021, VI-R-23/19 die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

„Leitsatz:

Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG zu gewähren.“

 

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Thomas Schulze
 

Ich helfe allen, denen eine Kündigung droht, ihre Möglichkeiten für eine (höhere) Abfindung nach Steuern besser und leichter auszunutzen, auch wenn solche Gestaltungsmöglichkeiten seit Jahren immer mehr eingeschränkt wurden.

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