Sprinterprämie und Abfindung nach Sozialplan
Kann eine Sprinterprämie zusätzlich zur Abfindung nach dem Sozialplan für rentennahe Arbeitnehmer ebenso altersabhängig gestaltet werden wie eine Abfindung? Und wieviel Steuern fallen darauf an?
Lesen Sie in diesem Beitrag:
- sind „Sprinterprämien“ oder „Turboklauseln“ zusätzlich zur Abfindung rechtlich zulässig?
- welche Besonderheiten sind für solche Zusatzvereinbarungen bei Abfindungen nach Sozialplan zu beachten?
- welche Falle sollten Beschäftigte vermeiden, wenn sie die „Sprinterprämie“ oder „Turboklausel“ nutzen wollen?
- welche Auswirkungen haben „Sprinterprämie“ oder „Turboklausel“ auf das Arbeitslosengeld I?
- können die Zusatzleistungen wie Abfindungen nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden?
Sprinterprämie und Abfindung
Unternehmen, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern entlassen wollen, bieten teilweise zusätzlich zur Abfindung eine „Sprinterprämie“ oder „Turboklausel“ an, beispielsweise um die Mitarbeiter von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten.
Damit will die Unternehmensführung Klagen gegen die Sozialauswahl entgegenwirken. Denn die Arbeitsgerichte akzeptieren die Auswahlentscheidung des Unternehmens relativ selten. Immer wieder werden Fehler im Sozialplan oder bei der Sozialauswahl gemacht, die zu Urteilen zugunsten der klagenden Mitarbeiter führen.
Mit sogenannten „Sprinterprämien“ oder „Turboklauseln“ soll ein zusätzlicher Anreiz geboten werden, damit „Arbeitnehmer“ auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, gar von vornherein einen Aufhebungsvertrag akzeptieren, oder „freiwillig“ schneller aus dem Unternehmen ausscheiden.
Die „Sprinterprämie“ oder „Turboklausel“ wird dann neben der Abfindung aus einem Sozialplan ausgezahlt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine solche Zahlung für zulässig. Denn auch nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Geldvorteil für „Arbeitnehmer“ angeboten werden, die auf Kündigungsschutzklagen verzichten.
Abfindung, Sprinterprämie und Altersdiskriminierung im Sozialplan
Mit Abfindungen sollen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes ausgeglichen werden. Im Sozialplan wird dieser Nachteilsausgleich verhandelt und vereinbart. „Sprinterprämien“ oder „Turboklauseln“ stellen eine zusätzliche Belohnung dafür dar, dass eine Kündigung akzeptiert wird.
Eine Staffelung der Abfindungshöhe nach dem Lebensalter ist im Sozialplan zulässig. Die Abfindung rentennaher „Arbeitnehmer“ darf geringer ausgehandelt werden als die Abfindung für jüngere „Arbeitnehmer“, wenn die Chancen der Älteren auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sind. Das BAG hält geringere Abfindungen für ältere „Arbeitnehmer“ auch für vereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das eine Rechtfertigung für die Schlechterstellung Älterer enthält. Sogar den Ausschluss von „Arbeitnehmern“, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Regelaltersrente beanspruchen können, hält das Gericht für zulässig.
In manchen Unternehmen wird versucht, dieses Prinzip auch auf „Sprinterprämien“ oder „Turboklauseln“ zu übertragen und ältere Mitarbeiter bei der Prämienzahlung schlechter zu stellen. Diese Ungleichbehandlung bei „Sprinterprämien“ oder „Turboklauseln“ stellt allerdings eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar, die die Betroffenen nicht akzeptieren müssen.
Achtung Falle für Abfindung und „Sprinterprämie“
Mit einem Aufhebungsvertrag (oder „Auflösungsvertrag“) wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet. Darin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag grundlegend von einer Kündigung. Diese stellt eine einseitige Willenserklärung dar – der Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Willensbekundung. In beiden Fällen ist jedoch die Schriftform gem. BGB § 126 vorgeschrieben!
Ist die Kündigung bereits erfolgt, kann zusätzlich in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden, wie das Arbeitsverhältnis auslaufen soll. So vereinbaren die Parteien beispielsweise im Abwicklungsvertrag die Freistellung von der Arbeitsleistung ab einem bestimmten Datum, den Inhalt eines Zeugnisses oder zumindest die Zeugnisnote, Restzahlungen und andere wechselseitige Ansprüche. Dazu gehören unter anderem Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Provisionen, Zielvereinbarungsprämien oder eine Urlaubsabgeltung.
Ebenso kann im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine weitere Leistung wie beispielsweise eine „Sprinterprämie“ oder „Turboklausel“ zugesagt werden. Wer diese nutzen will, sollte darauf achten, dass diese zugesagt wurde, um eine Verkürzung der Kündigungsfrist zu erreichen.
„Sprinterprämie“ und Arbeitslosengeld I
Wollen Arbeitnehmer die Kündigungsfrist verkürzen und zudem eine zugesagte „Sprinterprämie“ oder „Turboklausel“ erhalten, so drohen für den Bezug von Arbeitslosengeld Ruhe- und Sperrzeit.
Allerdings hat die Arbeitsagentur in den letzten Jahren mehrfach günstigere Regelungen für Arbeitnehmer zugelassen. So wird unter Umständen für Aufhebungs- und Abwicklungsverträge ein „wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung“ akzeptiert. Damit entfallen die Sanktionen.
„Sprinterpämie“ mit Fünftelregelung
Wie eine „Sprinterprämie“ oder „Turboklausel“ besteuert wird, richtet sich danach, ob sie zur einheitlichen Abfindung gehört und in welchem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) sie zufließt.
In einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.06.2015 heißt es:
„Beim Aushandeln der verschiedenen Vereinbarungen … sind alle Beteiligten offenkundig von der Annahme ausgegangen, die an die ausscheidenden Mitarbeiter auszuzahlenden Abfindungen würden gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert. Auch die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass sie die steuerliche Vergünstigung auf Dauer behalten würde. Dieses Vertrauen war nach Auffassung des Senats besonders schutzwürdig, weil bei der Bemessung der eigentlichen Abfindung deren steuerliche Behandlung mit Sicherheit eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hatte … Es würde nach Auffassung des Senats einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch darstellen, wenn wegen des Erhalts der Sprinterprämie der betreffende Arbeitnehmer in einem solchen Maß steuerlich benachteiligt würde, dass die Zahlung wirtschaftlich keinen Wert mehr hätte.“
Demgemäß erkannte das Finanzgericht die ermäßigte Besteuerung der „Sprinterprämie“ nach der Fünftelregelung an. Allerdings ist zu beachten:
Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG scheidet grundsätzlich aus, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) ausgezahlt wird. (Ausnahmsweise beeinträchtigt eine „geringfügige“ Auszahlung in einem anderen Kalenderjahr die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht.) Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung gilt auch nicht, wenn eine „Sprinterprämie“ zufließt, die nicht den Tatbestand einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG erfüllt.
Quellen: BAG, Az: 1 AZR 254/04; Az: 1 AZR 102/13, Hessisches Finanzgericht, 3-K-1960/13
Nachtrag vom 28.08.2021:
Sprinterklausel im Zusammenhang mit einer Abfindung führt zu ermäßigter Besteuerung – Quelle: FG Kassel, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021 – 10 K 1597/20
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